Kategorien-Archiv Gründung

Social Startups im Aufwind

Vom Stiefkind der Gründerlandschaft zum Thema der Politik

Inzwischen nehmen Startups aus dem Bereich Social Entrepreneurship fast 40 Prozent der Gründerlandschaft ein. Aber sie verdienen weder das meiste Geldsammeln, noch sammeln sie das meiste Wagniskapital ein oder warten mit besonders populären Frontleuten auf.  Dabei könnte ihre  Tätigkeit von großer gesellschaftlicher Relevanz sein, wie eine aktuelle Studie nahe legt.

Social Entrepreneurs sind eine treibende Kraft für unsere Gesellschaft….

… Sie sind systemverändernde Unternehmer(innen). Ihre Persönlichkeit, und damit auch ihr Engagement, ist geprägt von ihrem Bekenntnis zum Gemeinwohl, meint Ashoka-Gründer Bill Drayton

Einige Beispiele belegen das:

  • Irrsinnig Menschlich bietet eine wirksame Prävention psychischer Erkrankungen bei Schülern durch Aufklärung und Kontakt mit Betroffenen.
  • Apeiros hilft, Schulverweigerer früh zu erkennen und sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
  • Serlo Education hat die „Wikipedia des Lernens“ entwickelt und ermöglicht einen erfolgreicheren Bildungsweg, weil Schüler sich ihr Wissen selbstständig und im eigenen Tempo aneignen können.

Politiker der Grünen fordern staatliche Unterstützung für Sozial Entrepreneurship

Die Politiker der Grünen wollen nun, dass Social Startups stärker staatlich gefördert werden. Zwar steht diese Förderung schon im aktuellen Koalitionspapier von Union und SPD. Aber an der Umsetzung fehlt es. So belegt Deutschland im Ranking „The best countries to be a Social Entrepreneur“ nur Platz 34 von 45 Ländern.

Schwierig ist für die Sozialen der Zugang  zu öffentlichen Fördermitteln. Aber auch Finanzierungen sind oft schwierig. Diese Unternehmen arbeiten ja nicht nach dem Prinzip der Gewinnerzielung bzw. Gewinnmaximierung, sondern für systemischen Wandel. Dieser zahlt sich langfristig aus, z. B. durch verminderte Gesundheitskosten oder die Einsparung anderer Sozialkosten.

Trotzdem werden Sozialunternehmen bislang von vielen Förderprogrammen ausgeschlossen. Ein Beispiel ist die Beratungsförderung durch die BAFA. Zaghafte Vorstöße zur Förderung gibt es allerdings. Wie ich in meinem Beitrag über das IBB-Programm MikroCrowd berichte.

Die Forerungen der Grünen gehen nun in Richtung verstärkter staatliche Unterstüzung für Social Entrepreneurs. Darunter fallen zinslose Mikrodarlehen ebenso wie eine „Stiftung für digital-soziale Innovationen mit einem angemessenen Budget“. Weitere Forderungen sind ->hier nachzulesen.

Ob und inwieweit sich diese politischen Forderungen aber umsetzen lassen, bleibt fraglich.

Aktuelle Programme für Social Entrepreneurs

Ohne auf den ganz großen Wurf von Seiten der Regierung zu warten, haben sich bereits erste Förderprogramme für Social Entrepreneurs etabliert. Neben der oben erwähnten Investitionsbank Berlin, die beispielsweise ihren GründungBONUS mit einem Volumen von bis max. 50.000 Euro den neuen Sozialunternehmen zur Verfügung stellt, gibt es bereits konkrete Förderung, u. a. seitens SocialImpact, Ashoka oder auch der Generali-Stifung mit dem Programm „The Human Safety Net“. 

Daneben sind Crowdfunding bzw. Crowddonating-Kampagnen auch immer ein gutes Mittel, um auf sich und das eigene soziale Vorhaben aufmerksam zu machen, Unterstützer zu gewinnen und Gelder einzuwerben.

Gerne unterstützen wir Social Entrepreneurs auf ihrem Weg durch gezielte Beratung und Seminare.

Wettbewerbe für Startups

Zirka 200 Wettbewerbe gibt es jährlich für Gründer*innen und Startups

Wir erklären, warum sich eine Teilnahme auf jeden Fall lohnt!

Über 3 Millionen Euro wurden beispielsweise allein 2018 in 164 Wettbewerben an Gründer*innen und Startups ausgeschüttet.  Aber nicht nur wegen der Preisgelder lohnt sich eine Teilnahme an den Wettbewerben.

Folgende Faktoren sprechen dafür, an Wettbewerben teilzunehmen:

#1: Die eigene Geschäftsidee auf den Prüfstand stellen

Wettbewerbe helfen, sich mit der eigenen Geschäftsidee noch einmal gründlich auseinanderzusetzen. Die eigene Arbeit am Gründungsvorhaben wird für den Wettbewerb noch einmal gründlich reflektiert.  Kritische Reflexion kommt im hektischen Gründungsalltag oft zu kurz. Die Geschäftsidee auf den Punkt zu bringen und die Aspekte wie die Zielgruppe oder das Marktpotenzial deutlich zu benennen, ist immer hilfreich. Und wer bereits gegründet hat, für den ist eine Wettbewerbsbewerbung ein guter Anlass, um auf die bisherigen Leistungen zurückzublicken und zu zeigen, was man bereits geleistet hat.

#2: Hilfreicher Fachinput und Networking

Auf den Events, die im Rahmen von Gründerwettbewerben stattfinden, tummeln sich nicht nur Mitstreiter, sondern auch Berater, Investoren und Mentoren. Und jedes Feedback von diesen Personen, kann für Gründer*innen hilfreich sein. Außerdem bieten viele Gründerwettbewerbe im Rahmenprogramm Workshops und Seminare zu unternehmensrelevanten Themen an. Und sogar begleitendes Intensivcoachings für Bereiche wie Marketing oder Finanzierung gibt es häufig.  Überdies haben nicht wenige Gründer*innen haben im Rahmen von Wettbewerben Business Angels und Finanziers kennengelernt. Manche Gründerwettbewerbe bieten zudem Alumni-Netzwerke und organisieren regelmäßig für diese exklusive Networking-Events.

#3: Öffentlichkeitsarbeit

Die Jurys der Gründerwettbewerbe selektieren jene Startups, die viel Menge Potenzial haben. Für diese wird dann auch entsprechend PR gemacht. Selbst wenn keine passenden Kapitalgeber bei den Events vor Ort sind, können sie auch über Medienberichterstattung auf Startups mit viel Potenzial aufmerksam werden. Ein gutes Beispiel ist der erste Berliner Supermarkt ohne Verpackungsmüll „Original Unverpackt“. Parallel zu Crowdfunding-Kampagne half die Prämierung im Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg  das Unternehmen erfolgreich zu finanzieren. Eine Prämierung ist ein spannendes Thema für Journalisten. Und über die Prämierten wird gerne in den Medien berichtet. Und eine Auszeichnung ist immer ein gutes Aushängeschild für ein Unternehmen. Die meisten Wettbewerbe vergeben im Falle eines Gewinns zudem ein Siegel, das man auf der Website, in Broschüren oder in den sozialen Medien der Öffentlichkeit gut zeigen kann. Das schafft Vertrauen.

#4: Auch Sachpreise locken

Neben attraktiven Preisgeldern locken die meisten Gründerwettbewerbe mit Sachpreisen, wie Coachings, kostenfreien Büro-Arbeitsplätzen, der Finanzierung von Dienstleistungen oder Medienbudgets. Alles Dinge, die Gründer*innen weiterhelfen.

Hauptgewinner des SINGA-Newcomer-Startup-Award 2018

Der Brexit und die Limited (Ltd.)

Brexit-Folgen für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland

Durch die Reform von 2008 wurde die UG (haftungsbeschränkt) – auch „Mini-GmbH“ – als Kapital schonende Alternative zur GmbH ins Leben gerufen.

Bis dahin war die Gründung einer britischen Limited (Ltd.) als Rechtsform auch in Deutschland sehr beliebt. Die leichte, schnelle und preiswerte Gründung führte dazu, dass es Anfang 2006 in Deutschland über 30.000 Unternehmen mit dieser Rechtsform gab.

Schnell übersehen wurde, dass ein deutsches Unternehmen mit der Rechtsform einer brit. Limited sich in zwei verschiedenen Rechtssystemen bewegt. Im Innenverhältnis, d. h. bezüglich der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, gilt britisches Recht. Für die Geschäftstätigkeit nach Außen jedoch deutsches Recht. Das kann zu erheblichen Problemen führen, zumal sich die Rechtsauffassungen Kontinentaleuropas vor der des anglo-amerikanischen Rechtsraums teilweise stark unterscheiden.

Aktuell ist noch nicht geklärt, wie sich der Brexit tatsächlich auswirkt. Aber je mehr Zeit verstreicht, umso wahrscheinlicher wird ein ungeregelter Brexit. Dann wird Großbritannien für die EU zum Drittstaat. Ohne „Brexit-Deal“ fehlen klare Abkommen. Damit dürfte sich die Lage für die deutschen Ltd. dramatisch ändern. Es könnte z. B. sein, dass diese Form der Limited in Deutschland nicht mehr als Rechtsform im Außenverhältnis entsprechend anerkannt wird.

Es könnte sogar sein, dass die Limited zwangsweise in eine andere Rechtsform umgewandelt wird. Denn das deutsche Recht kennt ja keine Limited. Das hätte dann haftungsrechtlich erhebliche Folgen. Wie sich ein solcher Rechtsformwechsel zudem steuerlich auswirkt, ist ebenfalls noch nicht geklärt.

Die Zeit läuft. Je nach Art und Umfang der Gesellschaft kann aber vielleicht noch rechtzeitig vor dem Brexit den Unsicherheiten entgegengewirkt werde. Gegebenenfalls kann die Limited aufgelöst und  in eine UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH umgewandelt bzw. mit einer solchen verschmolzen werden.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, spätestens jetzt Rat bei Experten zu suchen.

Die richtige Rechtsform finden

 

„MikroCrowd“ – ein Angebot der Investitionsbank Berlin für Gründungen und KMU

MikroCrowd – Kombination von Mikrokredit und Crowdfunding

Ein besonderes Angebot für Gründer*innen und Unternehmer*innen in Berlin

Die Investitionsbank Berlin (IBB) bietet seit geraumer Zeit das Finanzierungsinstrument „Mikrokredit aus dem KMU-Fonds“  an. Dabei werden Darlehen bis 25 TEUR bereitgestellt. Die Laufzeiten betragen in der Regel sechs Jahre. Ein Jahr ist tilgungsfrei. Anschließend erfolgt die Tilgung quartalsweise. Bearbeitungsgebühren und Bereitstellungszinsen entfallen. Die Zinsen bewegen sich um 5 Prozent. Die aktuellen Konditionen sind ->hier abrufbar.

Die IBB hat erkannt, dass eine Crowdfunding-Kampagne Aussagekraft über den Markterfolg eines Angebots oder Produkts hat. So ist man im vorigen Jahr eine Kooperation mit der Crowdfunding-Plattform Startnext eingegangen.  Wer sein Fundingziel erreicht, erhält leichteren Zugang zu weiterer Finanzierung. In diesem Fall zum Mikrodarlehen der IBB – MikroCrowd nennt sich das neue Angebot.

Warum Startnext?

Erfahrungen der Vergangenheit lassen erkennen, dass gelungene Crowdfundings durchaus immer den Weg für weitere Finanzierungsmöglichkeiten öffnen.

Die Verbindung zwischen Startnext und IBB liegt nicht nur am Standort Berlin. Startnext ist inzwischen die größte deutsche Crowdfunding-Plattform mit der längsten Erfahrung für Gründer, Erfinder, Kreative und soziale Unternehmen. Und genau diesen Zielgruppen öffnet sich die IBB auch zunehmend.

Außerdem funktioniert Crowdfunding auf Startnext noch immer nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“: Der Starter bekommt das Geld nur ausgezahlt, wenn das Fundingziel erreicht wird – wenn nicht, geht das Geld an die Unterstützer zurück. Von dieser Ursprungsform sind andere Crowdfunding-Anbieter wie z. B. indiegogo.com inzwischen abgewichen. Gegen Aufpreis kann man hier ein sogenannte „Flexifunding“ vereinbaren und bekommt dann auf jeden Fall das eingesammelte Geld, auch wenn die notwendige Zielsumme gar nicht erreicht wird.

Weiterer Vorteil: Startnext zweigt nicht einfach einen Prozentsatz X für sich vom eingesammelten Geld ab. Dieser beträgt bei den meisten Plattformen 10 Prozent. Startnext finanziert sich stattdessen über eine freiwillige Provision: Jeder Teilnehmer bestimmt selbst, ob bzw. mit welchem Betrag er Startnext unterstützt.

IBB und Social Entrepreneurs

Social Entrepreneurship liegt im Trend – gerade in Berlin. Und die Kooperation der IBB mit Startext ist zweifellos ein Meilenstein in der öffentlichen Förderung dieser Unternehmen. Denn viele diese neuen Sozialunternehmen wählen Crowdfunding als einen Weg der Finanzierung.

Bei Startnext haben bereits einige Social Entrepreneurs erfolgreich Fundings durchgeführt. Z. B.  „Original Unverpackt“,  Berlins erster Supermarkt ohne Verpackungen oder „Tandemploy“, ein Angebot für Jobsharing.

Als erste deutsche Förderbank unterstützt die IBB seit Oktober 2018 auch soziale Berliner Unternehmen. Schließlich leisten diese innovative Beiträge zur Gesellschaft, Gesundheit, Bildung, Umwelt oder Nachhaltigkeit. Einschränkungen bestehen allerdings für gemeinnützigen Unternehmen, die für Ihre Leistungserbringung wesentlich auf staatliche Zuschüsse oder Zahlungen von Sozialversicherungsträgern ausgerichtet sind.  Weitere Informationen….

Auch das Programm GründungsBONUS steht inzwischen Social Entrepreneurs zur Verfügung. Hier werden bis zu 50% der Kosten für den Aufbau einer Existenz bezuschusst. Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 50.000 €. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich.

Vorteile von Crowdfunding

Beim Crowdfunding lassen sich Finanzierung, Promotion und Vertrieb verknüpfen. Vorhaben oder Produkte können schnell bekannt gemacht werden. Die Resonanz des Marktes lässt sich so testen. Erste Kunden und Unterstützer lassen sich  gewinnen und binden. Crowdfunder können wertvolles Feedback bekommen und auch letztlich wichtiges (Start-)Kapital einsammeln.

Für Kunden bietet Crowdfunding gute Möglichkeiten, sich direkt mit Unternehmen zu vernetzen und dazu beitragen können, dass neue Ideen Wirklichkeit werden.

Crowdfunding-Seminare von Ilona Orthwein Unternehmensberatung

Factoring für kleine Unternehmen und Selbstständige

Mehr Liquidität durch Factoring

Finanzbegriffe aus der Finanzwelt- Glossar

Rund 44 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen klagen laut einer Ifo-Studie über einen erschwerten Zugang zu Bankkrediten. Für Gründer*innen und Start-up Unternehmen sieht die Sache noch schlechter aus.  Dabei geht es oft gar nicht um die Finanzierung von Investitionen. Im Mittelpunkt stehen oft vorübergehende Liquiditätsengpässe.

Factoring kann da eine gute Lösung sein. Factoring bedeutet, vereinfacht gesagt, der Ankauf von fälligen Rechnungen. Leider war dieses Instrument lange nur für umsatzstarke KMU und Großunternehmen möglich. Dank Internet und FinTech-Booms, gibt es seit einiger Zeit auch Factoring-Angebote für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige. Eines davon ist das Berliner Unternehmen Fundflow. Dieses möchte ich hier einmal näher betrachten:

Fundflow – Factoring für kleine Unternehmen und Selbstständige

Fundflow erlaubt den Ankauf von Rechnungen via Internet. Oft schon am nächsten Tag hat der Auftraggeber dann den Rechnungsbetrag auf seinem Konto. So wird Liquidität generiert. Der Unternehmer muss sich also nicht mehr um das Forderungsmanagement kümmern oder, im Fall verspäteter Zahlungen, um das Mahnen.

Fundflow tritt allerdings nur als Vermittler in Erscheinung. Die eigentlichen Factoring-Leistungen werden von anderer Seite beigesteuert. Die Wirecard Bank AG steht mit ihrer Banklizenz hinter Fundflow. Letztere steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Besonders interessant für alle, die im B2C-Geschäft tätig sind: Fundflow kauft auch Rechnungen an Privatpersonen auf! Allerdings müssen Rechnungsaussteller und Empfänger der Rechnungen, sowie die Rechnungen selbst gewisse Voraussetzungen erfüllen. Grundvoraussetzung ist, dass sowohl Rechnungsaussteller als auch der Empfänger ihren Sitz in Deutschland haben. Außerdem dürfen die einzelnen Rechnungsbeträger maximal 20.000 Euro betragen. Das Zahlungsziel darf höchstens 60 Tage in der Zukunft liegen und die Lieferzeiträume nicht länger als 30 Tage in der Vergangenheit. Auch darf das Rechnungsdatum darf nicht älter als sieben Tage sein.

Die Höhe der Factoring-Gebühr – Fundflow bezeichnet diese als „Abschlag“ – richtet sich nach den in der Branche üblichen Kriterien:Laufzeit,  Bonität/Risikobewertung und Dauer der Zusammenarbeit. Als Mindestgebühr werden 2,5 Prozent der Rechnungssumme erhoben. Ein Pluspunkt ist der Verzicht auf einen Sicherheitseinbehalt. Auch wird kein Abschluss eines Laufzeit- oder Rahmenvertrages verlangt. Das Beauftragungs und Abwicklungsprocedere erfordert nicht mehr als eine entsprechende Internetleitung. Denn nach einer Registrierung besteht direkt die Möglichkeit des Rechnungsuploads. Im Anschluss wird ein Sofortangebot erstellt, aus dem die wesentlichen Konditionen für den Aussteller der Rechnung ersichtlich sind. Sofern die Angebotsdetails passen und den Erwartungen entsprechen, kann beim Einreichen der Rechnung bis 12 Uhr sogar eine Auszahlung am folgenden Werktag erfolgen.

Factoring mit Mahnwesen und Absicherung gegen Ausfälle

Die unkomplizierte Anmeldung und Abwicklung spricht für das Berliner FinTech. Ein weiterer Pluspunkt ist das Mahnwesen, das mitangeboten wird. Damit reduziert sich der Aufwand hinsichtlich des Forderungsmanagements für die Rechnung ausstellenden Unternehmen erheblich. Außerdem gibt es die Möglichkeit, sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern.

Das alles kostet natürlich extra. Wer allerdings einmal erlebt hat, wie nervig es ist, als Kleinunternehmer neben dem üblichen Tagesgeschäft auch hinter noch fälligen Rechnungen herzulaufen, wird solchen Service zu schätzen wissen. Denn gerade große Auftraggeber lassen sich mit dem Begleichen von Rechnungen Zeit. Freelancer und kleine Dienstleister wissen ein Lied davon zu singen. Und kleine Rechnungen werden gerne mal geschoben oder schlichtweg vergessen. Insbesondere im Privatkundenbereich. All das geht zu Lasten der Liquidität.

Rechnungsvorfinanzierungen mittels Factoring plus Absicherung gegen Zahlungsausfälle kann sich für kleine Unternehmen also durch aus lohnen.

Welche Lösungen für ein Unternehmen ab besten geeignet sind, richtet sich dennoch nach der jeweiligen individuellen Situation. Im Beratungsprozess erörtern wir genau das und finden passende Lösungen.

So geht Startup-Finanzierung

Die verschiedenen Phasen der Startup-Finanzierung

Ohne Startups und ihre innovativen Ideen wäre unsere Welt um einiges ärmer. Dabei geht es nicht nur um rein technologische Innovationen, sondern auch um gesellschaftlich, ökonomisch und insbesondere auch ökologisch relevante. Zwar demonstrieren inzwischen schon TV-Sendungen wie „Die Höhle der Löwen“, wie Startups sich Risikokapital einwerben können. Dennoch ist das Thema Finanzplanung und Finanzierung vielen Entrepreneuren und leider auch vielen Beratern, die sie begleiten, nicht so klar. Darum hier ein paar grundlegende Infos zur Startup-Finanzierung.

Gründung

In der allerersten Phase spielt das Geld selbst noch eine untergeordnete Rolle. Hier geht es um Konzeptentwicklung, Netzwerkaufbau und Entwicklung von Prototypen bzw. Dummy-Versionen.

Finanzielle Unterstützung gibt es beispielsweise für Gründungen aus dem Hochschulkontext durch das EXIST-Programm. Häufig finanzieren Startups die erste Phase jedoch aus eigenen Mitteln bzw. mit Unterstützung von Familie und Freunden. Manche setzen auch bereits hier Crowdfunding als Finanzierungsinstrument ein. Das kann aber nur dann funktionieren, wenn das Unternehmenskonzept bzw. das Angebot schon ziemlich klar ist und man Chancen hat, über das Internet eine entsprechende Unterstützer-Crowd zu finden.

Öffentliche Beratungsförderung gibt es auch, allerdings sind viele Vorgründungsprogramme eher auf traditionelle Betriebskonzepte fokussiert. Insofern muss man schon suchen, um das richtige Tool und den richtigen Coach zu finden.

Vielleicht besteht auch schon eine Chance, in einen Inkubator zw. ein Gründerzentrum aufgenommen zu werden. Diese bieten Existenzgründer*innen viele Vorteile. Das fängt bei der Bereitstellung von Arbeits- bzw. Büroräumen an. Es geht weiter über Service- und Dienstleistungspakete, Vernetzungsmöglichkeiten bis hin zu Beratung und Coaching.

Hilfreich sind zudem Businessplan- und Gründer-Wettbewerbe.  Sie dienen dem Informationsaustausch und dem Netzwerkaufbau ebenso wie dem Marketing. Eine gute Übersicht über all diese Wettbewerbe in Deutschland gibt es -> hier.

Startup-Finanzierung 1: Seed-Phase

Jetzt geht es um die Vorbereitung des konkreten Markeintritts. Jetzt wird das Team auf- bzw. ausgebaut werden. Geld wird benötigt, um erste Gehälter zu zahlen. Ein Betaprodukt ist zu bauen und Tests durchzuführen. Marketing und Networking werden wichtiger. An dieser Stelle kommen „Accelerators“ ins Spiel. Sie ähneln in gewisser Weise den Inkubatoren bzw. Gründerzentren. Im Regelfall stellen große Konzernen diese zur Verfügung.  Sie erhoffen sich von den Startups wichtige Impulse für ihr eigenes Geschäft. Das kritisiert ->folgender Artikel auf der Plattform www.gruenderszene.de.  Unter einem weiteren ->Link finden Sie zudem eine Übersicht über die verschiedenen Acceleratoren in Deutschland.

Als Finanzierungsinstrumente in der Seedphase kommen sowohl Crowdfunding / Crowdinvesting als auch – meist erst im nächsten Schritt – Business Angels in Betracht. Gute Business Angels helfen sowohl mit ihrem Kapital als auch mit ihrem Know-how und ihrem Netzwerk. Größere Risikokapitalgeber sind hier im Regelfalle noch nicht interessiert. Sie warten erst die weitere Entwicklung des Startups ab.

Startup-Finanzierung 2: Series A

Der Markteintritt hat stattgefunden und es gibt erste günstige Prognosen. Jetzt kommen die Venture Capital-Geber ins Spiel. Denn nun ist das Geld für den weiteren Geschäftserfolg entscheidend. Man muss die Produktionsmittel erweitern und Vertriebsstrukturen ausbauen, braucht mehr Person bzw. externe Dienstleister und muss verstärkt in Marketing investieren. Der Beratungsbedarf dreht sich nun vor allem um die richtige Strategie und den jeweils nächsten wichtigen Schritt. Denn der „Proof of Concept“ ist für’s erste erbracht.

Hier kommt nun der Zeitpunkt, Investoren einzuwerben. Man nennt diese erste Finanzierungsrunde „Series A“. Ehe die Investition(en) jedoch getätigt werden, muss zunächst der Wert des Startups bestimmt werden. Anhand dieser wird entschieden, wie viele Geschäftsanteile ein Investor zu welchem Preis erhält. Differenziert wird dabei zwischen einem „Post-Money“-Wert, bei dem das neue Kapital bereits eingepreist ist und dem Wert davor („Pre-Money“). Da die gängigen Methoden zur Unternehmensbewertung hier jedoch nicht anwendbar sind, sind Startup-Bewertungen im Wesentlichen nur Prognosen. Für Startups heißt das, geschickt zu verhandeln und sich von der besten Seite zu präsentieren. Fallstricke sind außerdem zu beachten, denn VC-Verträge sind sehr komplex und im Regelfall zeitlich begrenzt. Das heißt, Endziel ist oft der Exit.

Startup-Finanzierung 3: Series B

Geht das Wachstum des Unternehmens gut weiter, können weitere Finanzierungsrunden folgen. Ziel ist das weitere Wachstum, Fokus evtl. eine Internationalisierung oder die Marktführerschaft – und natürlich oft auch der Exit, sprich der Verkauf des Startups an ein anderes Unternehmen oder einen Konzern.

Manchmal scheinen weitere Finanzierungen auch als nur rettender Ausweg, weil die Dinge doch nicht so laufen, wie gedacht. Spätestens an diesem Punkt gilt es aus meiner Sicht inne zu halten und das Unternehmenskonzept  bzw. die Strategie zu überarbeiten.

Immer neues frisches Geld hilft nichts, wenn im System selbst etwas nicht stimmt. Nur wenn die Knackstellen aufgefunden und beseitigt werden können, ist frisches Kapital sinnvoll. Andernfalls besteht nur die Chance, dass Investoren „Geld verbrennen“. Diesen mag das selbst nicht wirklich weh tun, aber es schädigt aus meiner Sicht die Startup-Kultur an sich. Fehlertoleranz und Scheitern sollte zwar akzeptiert sein, aber schön ist Scheitern nicht. Und von vorneherein einkalkuliert wird es von seriösen Gründern, die viel Zeit, Kraft und auch Herzblut in ihr Startup investieren, nicht.

Startup Finanzierung

 

Mehr zum Thema:

Exit von Startups

Venture Capital

Crowdfunding-ABC

 

Pro und Contra gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

Was sind die Vor- und Nachteile einer gUG (haftungsbeschränkt)?

In den letzten Wochen und Monaten hatten wir in unserer Beratungspraxis häufig Gründer*innen, die eine gemeinnützige UG / gUG (haftungsbeschränkt) gründen wollten bzw. schon gegründet hatten. Im weiteren Geschäftsverlauf zeigten sich dann neben diversen Vorteilen auch einigen erhebliche Nachteile. Gründer*innen sollten diese unbedingt kennen. Nur so können sie sich für die beste Rechtsform entscheiden.

Die richtige Rechtsform finden

Grundsätzliches zur UG (haftungsbeschränkt) bzw. zur gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)

Diese Rechtsform attraktiv für Gründer*innen mit wenig Stammkapital, die eine Kapitalgesellschaft gründen und  nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten wollen. Bereits ab einem Euro Stammkapital kann man eine UG gründen.

Wir raten aber grundsätzlich ab, eine UG – ganz gleich, ob gemeinnützig oder nicht – von Anfang an mit zu wenig Kapital auszustatten. Ist das Stammkapital zu niedrig, droht der UG rasch die Insolvenz. In diesem Zusammenhang muss auf die Pflicht hingewiesen werden, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, droht eine Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe.

Charakteristisch für die Rechtsform gUG oder der gGmbH ist der gemeinnützige Geschäftszweck. Eine „normale“ UG oder GmbH dagegen verfolgt in erster Linie ökonomische Interessen verfolgt. Dennoch sind auch die gemeinnützigen Rechtsformen an dem GmbH-Gesetz unterworfen.

Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss die Satzung entsprechend gestaltet sein. Das bedeutet, dass der Zweck der Organisation gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich sein muss. Über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet das zuständige Finanzamt (für Körperschaften).

Außerdem wichtig zu wissen:

Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die sog. Sachgründung, d. h. werthaltige Maschinen und Geräte als Stammkapital einzubringen, ist hier nicht möglich.

In der Satzung muss sogleich festgelegt werden, wer im Fall der Auflösung der gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt) bzw. gGmbH die erwirtschafteten Überschüsse erhält. Dies darf nur eine ebenfalls gemeinnützige Organisation sein. Möglich sind ein gemeinnütziger Vereine, eine Stiftung oder eine andere gUGs / gGmbH. Alternativ kann man auch nur einen gemeinnützigen Zweck zu bestimmen, der dann in Frage kommt.

Eine Gründung mittels Musterprotokoll statt Satzung, was Aufwand und Kosten spart, ist bei der gUG / gGmbH nicht möglich. Denn das  Musterprotokoll kann nicht an die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit angepasst werden.

Den gemeinnützigen Zweck in der Satzung richtig zu verankern, ist auch keine leichte Aufgabe. Er muss dem Gemeinnützigkeitsrechts unter Anwendung der §§ 51 ff. AO entsprechen. Lehnt das Finanzamt die Satzung ab, muss diese korrigiert und erneut eingereicht werden. Wir raten daher, sich von kompetenten Beratern oder Anwälten – z. B. aus unserem Netzwerk – helfen zu lassen. Das spart Zeit und Kosten.

Die Vorteile der gUG (haftungsbeschränkt)

Überschaubarer Kapitalaufwand und keine Mitstreiter nötig

Neben dem überschaubaren Kapitalaufwand stellt die Anzahl der Gründungsmitglieder einen entscheidenden Unterschied zum gemeinnützigen e.V. dar. Ein Verein setzt sieben Mindestmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung voraus und muss immer mindestens drei Mitglieder haben. Eine UG dagegen kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet und geführt werden.

Steuervorteile

Die Rechtsform der gUG (haftungsbeschränkt) oder gGmbH bietet vor allem steuerlichen Vorteile. Gewerbe- und Körperschaftsteuer entfallen. Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Vorteile. Für Umsätze aus dem ideellen Bereich fällt keine Umsatzsteuer an. Umsätze im Bereich des wirtschaftsorientierten Zweckbetriebs unterliegen oftmals einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Haftungsbeschränkung

Das GmbH-Gesetz begrenzt die Haftung der Gesellschafter generell auf das Stammkapital. Das gilt auch für die gUG und die gGmbH.

Leichte Gründung – aber teurer als bei einem gemeinnützigen Verein

Die Gründung einer UG ist ähnlich unkompliziert wie die eines Vereins. Der größte Unterschied besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterliegt. Entsprechende Eintragungen im Handelsregister sind nötig. Erst mit dieser Eintragung entsteht die UG rechtswirksam. Auch alle Änderungen, z. B. Gesellschafterwechsel, müssen entsprechend im Register eingetragen werden. Hier fallen Kosten an. Die Kosten für die Gründung einer gUG betragen nach meinen Informationen rund 1.000 Euro. Demgegenüber entstehen bei der Gründung eines e.V. Kosten von rund 100 Euro.

Finanzierung

Auch eine gUG ist wirtschaftlich ausgerichtet.  Über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten muss sie sich finanzieren. Wenn diese dem Gemeinwohl dienen, umso besser. Eine gemeinnützige UG kann sich aber auch über Spenden (co-)finanzieren. Schließlich kann sie aufgrund der Gemeinnützigkeit Spendenbescheinigungen ausstellen. Allerdings muss man wissen, dass Spender gegenüber dem Konstrukt „gUG (haftungsbeschränkt)“ oft gewisse Vorbehalte haben.

Damit kommen wir allmählich zu den Nachteilen….

Nachteile der gUG (haftungsbeschränkt)

Finanzierung

Anders als beim gemeinnützigen e. V. scheidet eine Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge rein faktisch aus.  Die „Mitglieder“ einer gUG (oder gGmbH) sind ihre Gesellschafter. Eine jeweilige Erhöhung der Einlagen oder eine Erweiterung der Gesellschafter um neue, müsste jeweils im Handelsregister eingetragen werden und würde immensen Aufwand und Kosten erfordern.

Auch die Finanzierung durch Darlehen ist schwierig. Fremdkapitalgeber nehmen von dem Konstrukt einer UG (haftungsbeschränkt) rasch Abstand und auch Gesellschafterdarlehen sind schwierig darzustellen, insbesondere im Rahmen der Gemeinnützigkeit.

Erschwerter Zugang zu Fördermitteln

Nicht unerwähnt möchte ich den Umstand, dass gemeinnützige Gesellschaften oder Vereinen viele öffentliche Fördermöglichkeiten nicht zu Gute kommen. Es gibt zwar immer wieder neue EU-Programme, die von diesen Organisationen genutzt werden können, aber oftmals ist die Beantragung kompliziert und langwierig. Daneben gibt es die Möglichkeit, über Stiftungen an Fördermittel zu kommen – allerdings nur wenn Förderzweck und Stiftungszweck passgenau sind. Dagegen richten sich attraktive staatliche Finanzierungen, wie sie die KfW oder die Investitionsbanken der Länder bieten, üblicher Weise an Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Dasselbe gilt übrigens auch für viele Beratungsförderprogramme.

Keine Gewinnausschüttungen

Die Gemeinnützigkeit verlangt eine Selbstlosigkeit bei der Gewinnverteilung verlangt. Es dürfen darum keine Gewinne an die Gesellschafter  ausgeschüttet werden. Die Gewinne sollen schließlich dem gemeinnützigen Zweck dienen.

Auch Gehälter oder Löhne müssen in Relation zur erbrachten Leistung stehen. Das bedeutet nicht, dass die Gehälter der Angestellten überhaupt nicht erhöht werden dürfen, sondern nur, dass sich diese Erhöhungen in einem branchenüblichen Rahmen bewegen sollten.

Ein sehr hohes Geschäftsführergehalt könnte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung aufgefasst werden. Das kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Grundsatz der Unmittelbarkeit

Unternehmen wird nicht dadurch gemeinnützig, dass es einer als gemeinnützigen Organisaiton zuarbeitet. Wer beispielsweise eine Dienstleitungsgesellschaft gründet, die ausschließlich für gemeinnützige Vereine tätig ist, oder wer Räume nur an gemeinnützige Organisationen vermietet, wird im Regelfalle nicht als gemeinnützig anerkannt. Allerdings gibt es hier gewisse Spielräume, die im Einzelfall von Fachjuristen auszuloten sind.

Rücklagenbildung

Grundsätzlich unterliegen auch Unternehmergesellschaften dem GmbH-Recht. Dieses sieht vor, dass 25 Prozent des Jahresgewinns der gemeinnützigen Gesellschaft zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden, bis die 25.000 Euro erreicht sind. Erst dann kann die gUG in eine gGmbH umgewandelt werden. Das widerspricht – allerdings nur scheinbar – dem o. g. Gemeinnützigkeitsprinzip. Im Falle einer Auflösung wird nämlich nur das ursprünglich eingezahlte Stammkapital an die Gesellschafter ausgezahlt.  Die Rücklagenbildung muss nach dem Grundsatz der unmittelbaren Mittelverwendung erfolgen.  Allerdings fehlen die 25 Prozent, die zur Rücklagenbildung gebraucht werden, den unmittelbaren sozialen Projekten.

Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit

In den letzten Jahren erleben wir zunehmen Gründung im Grenzbereich zwischen wirtschaftlichem und idealistisch-gemeinnützigem Zweck. Man spricht von „Social Entrepreneurs“ oder „Social Entrepreneurship“. Ziel ist es, Gutes zu tun, und zugleich für die Mitwirkenden ein Auskommen zu erzielen. Die Ideen sind dabei oft sehr innovativ.

Bei innovativen sozialen Unternehmungen besteht leichter als bei klassischen gemeinnützigen Vereinen, wie Sportvereinen, Tier- oder Naturschutz-Organisationen oder wie bei typischen sozialen Einrichtungen (Jugendhilfeträgern, Kitas, Pflegeeinrichtungen etc.) die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Das passiert vor allem, wenn das Gründungskonzept nicht klar strukturiert ist. Denn sollte man dem gemeinnützigen Zweck nicht ausreichend nachkommen, dann kann das Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit wieder entziehen. Dann müssen auch Steuern entsprechend nachgezahlt werden. Letzteres kann u. U. existenzbedrohend werden.

Dennoch gibt es gerade im Bereich des Social Entrepreneurships auch viele erfolgreiche Gründungen. So ist die Organisation gut.org, der die Plattform betterplace.org gehört, inzwischen zur gemeinnützigen Aktiengesellschaft aufgestiegen. Auch das ist möglich…

Vor der Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Rechtsform, sollte immer ein ausführliches Beratungsgespräch stehen.

Terminbuchung bei Orthwein Unternehmensberatung

Jobsharing ist „in“

Der Erfolg des Berliner Startups für Jobsharing: Tandemploy

Von Tandemploy und der Geschäftsidee eines Jobsharings online habe vor vier Jahren erstmals gehört. Und zwar im Rahmen meiner Beschäftigung mit Crowdfunding. Kollegin Dr.  Kerstin Gernig machte mich darauf aufmerksam. Das war im Herbst 2014. Damals war gerade mein Crowdfunding-Ratgeber erschienen. Wenn ich die Crowdfunding-Kampagne von Tandemploy etwas früher stattgefunden hätte, wäre sie garantiert in meinem Buch gelandet. Denn das Projekt war und ist geradezu zukunftsweisend in Zeiten von Fachkräftemangel und Digitalisierung.

Die beiden Berliner Gründerinnen Jana Tepe und Anna Kaiser schafften es, im Rahmen der Crowdfunding-Kampagne 18.000 Euro für den weiteren Aufbau der Plattform und viel Öffentlichkeit zu generieren.

Zuvor hatten die beiden bereits erfolgreiche Starthilfe über ein EXIST-Stipendium bekommen. Nach der Crowdfunding-Kampagne folgte dann der nächste Schritt: Die Aufnahme in den Microsoft Venture Accelerator im März 2015.

Was ist ein Accelerator?

Ein Accelerator ist eine Institution, die Startups durch gezieltes Mentoring, Coaching, die Bereitstellung von Arbeiträumen und/oder auch technischen Support zum schnelleren Durchbruch verhilft. Daher das Wort Accelerator, was soviel wie „Beschleuniger“ bedeutet. Hinter diesen Accelerators stehen in der Regel große Firmen wie z. B. Microsoft im o. g. Fall.  Oder Axel Springer und Porsche im APX-Accelerator, den ich neulich besucht habe. Diese Unterstützung ist nicht ganz uneigennützig. Im Gegenzug erhalten die Acceleratoren dann beispielsweise einen gewissen Anteil an dem Unternehmen und somit an der zukünftigen Gewinnausschüttung. Da man natürlich nur wirklich vielversprechende Startup-Modelle fördern will, sind die Auswahlkriterien anspruchsvoll.

Wer es aber geschafft hat, dem öffnen sich auch Wege zu weiteren Kapitalgebern. So auch im Falle von Tandemploy. Die beiden Gründerinnen erhielten im Sommer 2017 drei Millionen Euro für weiteres Wachstum.

Ein vielversprechendes Geschäftsmodell in Zeiten digitalen Wandels

Das Teilen von Arbeitsplätzen – Jobsharing genannt -trägt dem Bedürfnis vieler Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach mehr Flexibilität Rechnung. Jobsharing scheint einerseits genial, anderseits aber schwer zu organisieren. Wie schaffen es Unternehmen, dass zwei Personen sich einen Platz teilen? Da muss nicht nur das fachliche und persönlicheMatching stimmen, sondern auch die interne Kommunikation.

Das ursprüngliche Geschäftsmodell von Tandemploy sah vor, dass sich jeweils zwei Personen über eine Plattform mit einem Arbeitgeber zusammenfinden, für die das Modell Jobsharing passt. Das Angebot wird bzw. wurde von einer Reihe von Firmen und mehreren tausend Arbeitnehmer*innen erfolgreich genutzt.

Im nächsten Schritt hat Tandemploy eine Software entwickelt, die Unternehmen hilft, dass ihre Mitarbeiter intern flexibler arbeiten können. Auf diesem Angebot liegt der aktuelle Fokus von Tandemploy. Digitale Transformationsprozesse für Unternehmen und Organisationen klug zu gestalten, vernetzt gut zusammen zu arbeiten und dabei Reibungs- und Informationsverluste zu vermeiden ist das Ziel. Die Plattform für Jobsharing existiert trotzdem weiter. Als https://app.tandemploy.com/  Und – erfreulich zu wissen !- auch die beiden Gründerinnen sind noch immer bei Tandemploy im Team. Mehrfach wurden sie für ihre Ideen für eine menschlichere und zugleich flexiblere Arbeitswelt ausgezeichnet.

Crowdfunding Brainstorming

Startups – Der Exit im Fokus

Wie funktioniert ein Exit?

Traditionelle Unternehmen werden gegründet, um langfristig von ihren Gründern geführt zu werden. In der Startup-Szene hat sich dagegen der Exit als Unternehmensziel etabliert. Das meint den Verkauf an ein anderes Unternehmen oder an einen Konzern.  Die Gründer verkaufen ihre Anteile und steigen aus dem jungen Unternehmen aus. Einige Mitglieder des Gründerteam arbeiten auch noch einige Zeit im Unternehmen weiter, dass dann jedoch anderen gehört.

Millionenschwere Übernahmen von Startups durch Google, Facebook & Co sorgen immer wieder für Schlagzeilen. Doch wie fließt das Geld bei einem Exit wirklich und was bleibt für die Gründer?

Startup-Gründer verfügen über Ideen mit Innovationspotenzial, doch ihnen fehlt es im Regelfall an Kapital. So kommen private Investoren, sogenannte Business Angels oder andere Venture Capital (VC)-Geber, ins Spiel. Die wissen aber, dass von elf Startups acht bis neun in den ersten Jahren scheitern. Umso bewusster investieren sie. Sie sind auf der Suche nach Geschäftsideen mit viel Potenzial und sichern sich durch entsprechende Verträge Chancen auf einen möglichst renditeträchtigen Exit.

Am Anfang steht die Unternehmensbewertung

Ehe eine Investition jedoch getätigt werden kann, muss zunächst der Wert des Startups bestimmt werden. Anhand dieser wird entschieden, wie viele Geschäftsanteile ein Investor zu welchem Preis erhält. Differenziert wird dabei zwischen einem „Post-Money“-Wert, bei dem das neue Kapital bereits eingepreist ist und dem Wert davor („Pre-Money“).

Da die gängigen Methoden zur Unternehmensbewertung hier jedoch nicht anwendbar sind, sind Startup-Bewertungen im Wesentlichen nur Prognosen. Zugrunde gelegt werden verschiedene Faktoren, wie die Attraktivität des Marktes, die Reputation der Gründer oder der Innovationsgrad der Produkte. Von der Einschätzung der Investoren und der guten Vorbereitung der Gründer hängt ab, auf welchen Wert man sich einigt. Der wird dann vertraglich festgehalten. Damit aber nicht genug…

Ein VC-Vertrag enthält komplexe Klauseln

Das ist beispielsweise von Mitveräußerungsrechten und –pflichten (Tag Along und Drag Along) die Rede, von Bezugsrechten und Verwässerungsschutzmaßnahmen (Anti Dilution), sowie von Liquidations- / Erlöspräferenzen (Liquidation Preferences).

Letztere sind besonders entscheidend. Sie greifen automatisch, sobald sich der Exit durch Verkauf von mehr als 50 Prozent der Unternehmensanteile realisiert. Sie kommen aber auch bei Liquidation eines gescheiterten Startups zum Tragen. Und sie entscheiden, welche Gesellschafter bevorzugt abgefunden werden und damit auch letzlich, wer wie viel am Exit verdient.

Aus Investorensicht sind Liquidationspräferenzen absolut notwendig; ohne sie kann ein Investor bei schlechten oder mäßigen Exit-Erlösen nur verlieren. Aber sie können auch dafür sorgen, dass Anschlussfinanzierungen schwierig werden. Oder dass Gründer beim Exit finanziell unverhältnismäßig benachteiligt werden.

Die Präferenzen können höchst unterschiedlich gestaltet sein. Geläufig ist: Last in, First out, das heißt die Investoren werden in der Reihenfolge ihres Einstiegs – die Letzten zuerst – abgefunden.

Als besonders fair gilt die einfache Präferenz mit Anrechnung (non-participating). Sie dient dem Schutz des Investors für den Fall, dass das Unternehmen unter dem Wert verkauft wird, der Bemessungsgrundlage für sein Investment war. Dieser Fall könnte z. B. durch eine Drag-Along-Verpflichtung eintreten. Dann müssen alle Anteile verkauft werden, sobald der Mehrheitsgesellschafter verkauft. Dank der Präferenz kann der Investor aber sein eingebrachtes Geld retten.

Bei einer nicht anrechenbaren (participating) Präferenz verdient der Investor zusätzlich am Erlös pro Anteil, ohne dass die Rückzahlung seiner Einlage angerechnet wird. Das ist vor allem bei hohen Exit-Erlösen interessant.

Möglich sind zudem Zinsvereinbarungen. Allerdings können die Investorenansprüche durch eine vertraglich festgelegte Obergrenze, den sogenannten „Cap“ gedeckelt werden.

Liquidationspräferenzen mit einem Faktor >1 waren zu Zeiten des New-Economy-Booms durchaus geläufig. Aktuell sind sie, zumindest in der deutschen Startup-Szene, aber eher selten. Sie können aber als Ausgleich zur Anwendung kommen, wenn der Gründer eine höhere Bewertung durchsetzt als der Investor für realistisch hält.

Augen auf beim Abschluss von VC Verträgen!

Wie sich eine nicht anrechenbare Präferenz mit Faktor 2 auswirkt, erläutert dieses Beispiel:

Ein Investor gibt vier Millionen Euro in ein Startup mit einer Post-Money-Bewertung von zehn Millionen Euro. Er erhält eine 2-fache nicht anrechenbare Liquidationspräferenz und 40 Prozent der Geschäftsanteile. Die vier Gründer ihrerseits halten weiterhin 60 Prozent – pro Kopf jeweils 15 Prozent. Auf dem Papier ist nach der Kapitalzufuhr nun jeder Gründer zweifacher Millionär.

Nach einem Jahr wird das Startup für zehn Millionen Euro verkauft. Jetzt erhält der Investor seine Einlage doppelt zurück: acht Millionen Euro. Da die Präferenz nicht angerechnet wird, stehen ihm von den verbleibenden zwei Millionen aufgrund seiner Geschäftsanteile weitere 800.000 Euro zu. Er hat also seinen Einsatz mehr als verdoppelt. Den vier Gründern bleiben 1,2 Millionen Euro – pro Kopf somit nur 300.000 Euro für ihre gute Geschäftsidee und hunderte Stunden harter Arbeit.

Vor Abschluss eines VC-Vertrages sollten unterschiedlichste Exit-Szenarien durchdacht und berechnet werden. Nur so lassen sich gute und faire Vereinbarungen zu finden. Denn, wer an einem Exit wie viel verdient, entscheiden letztllich die Verträge.

 

Kreditanträge führen zu SCHUFA-Einträgen

Denken Sie bei der Kreditbeantragung an die SCHUFA!

Wenn Sie als Unternehmer*in oder Gründer*in bei einer Bank ein Darlehen anfragen, wird diese Anfrage i.d.R. an die SCHUFA weitergeleitet und erhält dort das Merkmal „Anfrage Kredit“.

Das beeinflusst Ihren Schufa Score negativ und das Merkmal „Anfrage Kredit“ bleibt für ein Jahr  gespeichert.  Dadurch verschlechtert sich Ihr Scorewert. Der SCHUFA-Score ist ein mathematischer Wert. Er beschreibt Ihre Kreditwürdigkeit beschreibt und dient vielen Gläubnigern als Entscheidungsgrundlage.

Wenn der angefragte Kredit nicht zustandekommt, könnten Sie Probleme bekommen, wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen an ein weiteres Geldhaus wenden.  Dort wird man aufgrund des SCHUFA-Eintrags davon ausgehen, dass Ihre vorherige Anfrage abgelehnt wurde. Somit können Kreditentscheidungen und auch die Kreditkonditionen negativ beeinflusst werden. Und das sogar, wenn Sie selbst das Kreditangebot der ersten Bank abgelehnt haben.

Was also tun?

Bevor Sie einen Kreditantrag stellen, sollten Sie zunächst genau überlegen, wie groß Ihre Chancen bei diesem Institut auf eine tatsächliche Bewilligung sind. Dies können Sie im Rahmen eines unverbindlichen Beratungsgesprächs mit der Bank eruieren – ohne gleich einen Kreditantrag zu stellen.

Erkundigen Sie sich auch, wie die Konditionen aussehen. Vielleicht gibt es ein Institut mit günstigeren Konditionen als Ihre Hausbank. Oder Sie finden eine Bank, die für Ihr spezielles Finanzierungsanliegen besonders geeignet ist… Der Markt ist größer als man gemeinhin glaubt, und ein Vergleich lohnt sich auf jeden Fall!

Ziehen Sie am besten einen unabhängigen Berater hinzu, der Ihnen bei der Vorauswahl und der Entscheidungsfindung hilft. Aber auch hier gilt es, die Augen aufzumachen: Manche Berater bringen ihre Klienten einfach zu der Bank, die sie am besten kennen. Diese muss aber nicht unbedingt die beste Adresse für Ihr Finanzierungsanliegen sein. Besondere Vorsicht ist bei Beratern geboten, die als Finanzmakler tätig sind und auf Provisionsbasis arbeiten.

Alternativ zur „Anfrage Kredit“  hat die Schufa das Merkmal „Anfrage Kreditkonditionen“ entwickelt. Eine solche Konditionsanfrage wird ähnlich wie eine Kreditanfrage vorübergehend gespeichert. Sie wirkt sich jedoch nicht negativ auf Ihren Schufa-Score aus und bleibt für andere Banken unsichtbar.

 

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