Pro und Contra gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

Pro und Contra gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

Was sind die Vor- und Nachteile einer gUG (haftungsbeschränkt)?

In den letzten Wochen und Monaten hatten wir in unserer Beratungspraxis häufig Gründer*innen, die eine gemeinnützige UG / gUG (haftungsbeschränkt) gründen wollten bzw. schon gegründet hatten. Im weiteren Geschäftsverlauf zeigten sich dann neben diversen Vorteilen auch einigen erhebliche Nachteile. Gründer*innen sollten diese unbedingt kennen. Nur so können sie sich für die beste Rechtsform entscheiden.

Die richtige Rechtsform finden

Grundsätzliches zur UG (haftungsbeschränkt) bzw. zur gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)

Diese Rechtsform attraktiv für Gründer*innen mit wenig Stammkapital, die eine Kapitalgesellschaft gründen und  nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten wollen. Bereits ab einem Euro Stammkapital kann man eine UG gründen.

Wir raten aber grundsätzlich ab, eine UG – ganz gleich, ob gemeinnützig oder nicht – von Anfang an mit zu wenig Kapital auszustatten. Ist das Stammkapital zu niedrig, droht der UG rasch die Insolvenz. In diesem Zusammenhang muss auf die Pflicht hingewiesen werden, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, droht eine Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe.

Charakteristisch für die Rechtsform gUG oder der gGmbH ist der gemeinnützige Geschäftszweck. Eine „normale“ UG oder GmbH dagegen verfolgt in erster Linie ökonomische Interessen verfolgt. Dennoch sind auch die gemeinnützigen Rechtsformen an dem GmbH-Gesetz unterworfen.

Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss die Satzung entsprechend gestaltet sein. Das bedeutet, dass der Zweck der Organisation gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich sein muss. Über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet das zuständige Finanzamt (für Körperschaften).

Außerdem wichtig zu wissen:

Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die sog. Sachgründung, d. h. werthaltige Maschinen und Geräte als Stammkapital einzubringen, ist hier nicht möglich.

In der Satzung muss sogleich festgelegt werden, wer im Fall der Auflösung der gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt) bzw. gGmbH die erwirtschafteten Überschüsse erhält. Dies darf nur eine ebenfalls gemeinnützige Organisation sein. Möglich sind ein gemeinnütziger Vereine, eine Stiftung oder eine andere gUGs / gGmbH. Alternativ kann man auch nur einen gemeinnützigen Zweck zu bestimmen, der dann in Frage kommt.

Eine Gründung mittels Musterprotokoll statt Satzung, was Aufwand und Kosten spart, ist bei der gUG / gGmbH nicht möglich. Denn das  Musterprotokoll kann nicht an die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit angepasst werden.

Den gemeinnützigen Zweck in der Satzung richtig zu verankern, ist auch keine leichte Aufgabe. Er muss dem Gemeinnützigkeitsrechts unter Anwendung der §§ 51 ff. AO entsprechen. Lehnt das Finanzamt die Satzung ab, muss diese korrigiert und erneut eingereicht werden. Wir raten daher, sich von kompetenten Beratern oder Anwälten – z. B. aus unserem Netzwerk – helfen zu lassen. Das spart Zeit und Kosten.

Die Vorteile der gUG (haftungsbeschränkt)

Überschaubarer Kapitalaufwand und keine Mitstreiter nötig

Neben dem überschaubaren Kapitalaufwand stellt die Anzahl der Gründungsmitglieder einen entscheidenden Unterschied zum gemeinnützigen e.V. dar. Ein Verein setzt sieben Mindestmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung voraus und muss immer mindestens drei Mitglieder haben. Eine UG dagegen kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet und geführt werden.

Steuervorteile

Die Rechtsform der gUG (haftungsbeschränkt) oder gGmbH bietet vor allem steuerlichen Vorteile. Gewerbe- und Körperschaftsteuer entfallen. Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Vorteile. Für Umsätze aus dem ideellen Bereich fällt keine Umsatzsteuer an. Umsätze im Bereich des wirtschaftsorientierten Zweckbetriebs unterliegen oftmals einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Haftungsbeschränkung

Das GmbH-Gesetz begrenzt die Haftung der Gesellschafter generell auf das Stammkapital. Das gilt auch für die gUG und die gGmbH.

Leichte Gründung – aber teurer als bei einem gemeinnützigen Verein

Die Gründung einer UG ist ähnlich unkompliziert wie die eines Vereins. Der größte Unterschied besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterliegt. Entsprechende Eintragungen im Handelsregister sind nötig. Erst mit dieser Eintragung entsteht die UG rechtswirksam. Auch alle Änderungen, z. B. Gesellschafterwechsel, müssen entsprechend im Register eingetragen werden. Hier fallen Kosten an. Die Kosten für die Gründung einer gUG betragen nach meinen Informationen rund 1.000 Euro. Demgegenüber entstehen bei der Gründung eines e.V. Kosten von rund 100 Euro.

Finanzierung

Auch eine gUG ist wirtschaftlich ausgerichtet.  Über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten muss sie sich finanzieren. Wenn diese dem Gemeinwohl dienen, umso besser. Eine gemeinnützige UG kann sich aber auch über Spenden (co-)finanzieren. Schließlich kann sie aufgrund der Gemeinnützigkeit Spendenbescheinigungen ausstellen. Allerdings muss man wissen, dass Spender gegenüber dem Konstrukt „gUG (haftungsbeschränkt)“ oft gewisse Vorbehalte haben.

Damit kommen wir allmählich zu den Nachteilen….

Nachteile der gUG (haftungsbeschränkt)

Finanzierung

Anders als beim gemeinnützigen e. V. scheidet eine Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge rein faktisch aus.  Die „Mitglieder“ einer gUG (oder gGmbH) sind ihre Gesellschafter. Eine jeweilige Erhöhung der Einlagen oder eine Erweiterung der Gesellschafter um neue, müsste jeweils im Handelsregister eingetragen werden und würde immensen Aufwand und Kosten erfordern.

Auch die Finanzierung durch Darlehen ist schwierig. Fremdkapitalgeber nehmen von dem Konstrukt einer UG (haftungsbeschränkt) rasch Abstand und auch Gesellschafterdarlehen sind schwierig darzustellen, insbesondere im Rahmen der Gemeinnützigkeit.

Erschwerter Zugang zu Fördermitteln

Nicht unerwähnt möchte ich den Umstand, dass gemeinnützige Gesellschaften oder Vereinen viele öffentliche Fördermöglichkeiten nicht zu Gute kommen. Es gibt zwar immer wieder neue EU-Programme, die von diesen Organisationen genutzt werden können, aber oftmals ist die Beantragung kompliziert und langwierig. Daneben gibt es die Möglichkeit, über Stiftungen an Fördermittel zu kommen – allerdings nur wenn Förderzweck und Stiftungszweck passgenau sind. Dagegen richten sich attraktive staatliche Finanzierungen, wie sie die KfW oder die Investitionsbanken der Länder bieten, üblicher Weise an Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Dasselbe gilt übrigens auch für viele Beratungsförderprogramme.

Keine Gewinnausschüttungen

Die Gemeinnützigkeit verlangt eine Selbstlosigkeit bei der Gewinnverteilung verlangt. Es dürfen darum keine Gewinne an die Gesellschafter  ausgeschüttet werden. Die Gewinne sollen schließlich dem gemeinnützigen Zweck dienen.

Auch Gehälter oder Löhne müssen in Relation zur erbrachten Leistung stehen. Das bedeutet nicht, dass die Gehälter der Angestellten überhaupt nicht erhöht werden dürfen, sondern nur, dass sich diese Erhöhungen in einem branchenüblichen Rahmen bewegen sollten.

Ein sehr hohes Geschäftsführergehalt könnte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung aufgefasst werden. Das kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Grundsatz der Unmittelbarkeit

Unternehmen wird nicht dadurch gemeinnützig, dass es einer als gemeinnützigen Organisaiton zuarbeitet. Wer beispielsweise eine Dienstleitungsgesellschaft gründet, die ausschließlich für gemeinnützige Vereine tätig ist, oder wer Räume nur an gemeinnützige Organisationen vermietet, wird im Regelfalle nicht als gemeinnützig anerkannt. Allerdings gibt es hier gewisse Spielräume, die im Einzelfall von Fachjuristen auszuloten sind.

Rücklagenbildung

Grundsätzlich unterliegen auch Unternehmergesellschaften dem GmbH-Recht. Dieses sieht vor, dass 25 Prozent des Jahresgewinns der gemeinnützigen Gesellschaft zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden, bis die 25.000 Euro erreicht sind. Erst dann kann die gUG in eine gGmbH umgewandelt werden. Das widerspricht – allerdings nur scheinbar – dem o. g. Gemeinnützigkeitsprinzip. Im Falle einer Auflösung wird nämlich nur das ursprünglich eingezahlte Stammkapital an die Gesellschafter ausgezahlt.  Die Rücklagenbildung muss nach dem Grundsatz der unmittelbaren Mittelverwendung erfolgen.  Allerdings fehlen die 25 Prozent, die zur Rücklagenbildung gebraucht werden, den unmittelbaren sozialen Projekten.

Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit

In den letzten Jahren erleben wir zunehmen Gründung im Grenzbereich zwischen wirtschaftlichem und idealistisch-gemeinnützigem Zweck. Man spricht von „Social Entrepreneurs“ oder „Social Entrepreneurship“. Ziel ist es, Gutes zu tun, und zugleich für die Mitwirkenden ein Auskommen zu erzielen. Die Ideen sind dabei oft sehr innovativ.

Bei innovativen sozialen Unternehmungen besteht leichter als bei klassischen gemeinnützigen Vereinen, wie Sportvereinen, Tier- oder Naturschutz-Organisationen oder wie bei typischen sozialen Einrichtungen (Jugendhilfeträgern, Kitas, Pflegeeinrichtungen etc.) die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Das passiert vor allem, wenn das Gründungskonzept nicht klar strukturiert ist. Denn sollte man dem gemeinnützigen Zweck nicht ausreichend nachkommen, dann kann das Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit wieder entziehen. Dann müssen auch Steuern entsprechend nachgezahlt werden. Letzteres kann u. U. existenzbedrohend werden.

Dennoch gibt es gerade im Bereich des Social Entrepreneurships auch viele erfolgreiche Gründungen. So ist die Organisation gut.org, der die Plattform betterplace.org gehört, inzwischen zur gemeinnützigen Aktiengesellschaft aufgestiegen. Auch das ist möglich…

Vor der Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Rechtsform, sollte immer ein ausführliches Beratungsgespräch stehen.

Terminbuchung bei Orthwein Unternehmensberatung

Über den Autor

Ilona Orthwein administrator

Kauffrau und Sozialwissenschaftlerin (M.A.), über 12 Jahre im internationalen Bankgeschäft tätig, seit 2003 Inhaberin der "Ilona Orthwein Unternehmens- und Organisationsberatung", Finanzierungs-, Digitalisierungs- und Crowdfunding-Expertin, tätig für diverse Beratungsförderprogramme, Referentin und Autorin von Fachpublikationen.

8 Kommentare bisher

SahinEingestellt am11:06 am - Jan 29, 2024

Sehr geehrte Fr. Orthwein,
vielen Dank für das Artikel. Wir sind eine international Hilfsorganisation mit Sitz in İstanbul. Wir fördern Projekte in ca. 55 Laendern. In der Türkei haben wir den Statuts des Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wir haben viele anfragen von Menschen aus Deutschland, die neue Projekte und Hilfsleistungen mit Geld unterstüzen möchten. Daher möchten wir (Hauptorganisation in İstanbul) ein Ein-Gesellschafts gUG (gemeinnützige Unternehmergesellschaft) mit Sitz in Stuttgart gründen. Die Aufgabe der gUG wird sein ein Girokonto in Deutschland zu eröffnen, damit Spender einfach ihre Spende überweisen können. Die Projekte werden durch die Gesellschafter (Hauptorganisation in İstanbul) durchgeführt. Kann diese gUG als gemeinnützig anerkannt weden?
Und darf die gUG Spendenquittungen austellen?

Mit freundlichen Grüssen
Sahin

    Ilona OrthweinEingestellt am1:14 pm - Feb 1, 2024

    Sehr geehrte(r) Frau /Herr Sahin,
    ob die Satzung einer UG, GmbH oder eines e.V. als gemeinnützig anerkannt, entscheidet letztlich das zuständige Finanzamt für Körperschaften – in Ihrem Fall in Stuttgart. Sie reichen dort bitte Ihre Satzung ein und bekommen ein Feedback.
    Wenn Ihre UG als gemeinnützig anerkannt und entsprechend im Register eingetragen worden ist – dazu brauchen Sie einen Notar – , dann können Sie selbstverständlich Spendenquittungen ausgeben.
    Wenn Sie weitere Fragen haben, kann ich Ihnen dazu gerne eine Kurz-Beratung via Zoom oder Telefon anbieten. Bei Interesse schicken Sie mir bitte eine direkte Nachricht (außerhalb dieses Chats). Meine Kontaktdaten finden Sie auf dieser Website.
    MfG, Ilona Orthwein

Albrecht BuderEingestellt am12:39 pm - Jun 8, 2023

Liebe Frau Orthwein, vielen Dank für diesen tollen Artikel, der sehr verständlich und komprimiert viele
Dinge erklärt, die mir vorher nicht so klar waren.

Konkret zu meinem Fall die Frage, ich möchte quasi unternehmerisch im Live-Kultur/Musikbereich als Veranstalter tätig werden und bin neben Ticketverkäufen auch auf Mittel aus Fördertöpfen wie Neustart Kultur etc. angewiesen. Mir würde jetzt einleuchten, dass solche Förderinstituitionen, wie auch die vom Staat, eher gUGs fördern wollen als eine stinknormale UG. Sie schreiben gerade gUGs sind eher nicht so förderwürdig. Dann wäre eine UG für meinen Zweck also sehr sinnvoll? Mich soll mich diese Unternehmung in den nächsten Jahren auch finanziell absichern, und eine UG quasi freier händelbar wäre, weil kein geminnütziger Zweck erfüllt werden muss.

Können Sie mir auskunft geben?

    Ilona OrthweinEingestellt am2:06 pm - Jun 8, 2023

    Lieber Herr Buder,
    Danke für Ihre Nachfrage. Grundsätzlich gelten für gUG’s bzw. gGmbH’s die gleichen Vorschriften wie für gemeinnützige Vereine. Sie benötigen eine Satzung, die vom FA entsprechend als gemeinnützig anerkannt ist. Dabei steht nicht die Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern die Erfüllung des gemeinnützigen Satzungszwecks.
    Von Außen kann ich schlecht beurteilen, inwiefern die Gründung einer g UG bzw. UG für Sie sinnvoll wäre. Darum wäre mein Vorschlag ein persönliches Beratungsgespräch zu führen. Das kann auch über Zoom oder telefonisch stattfinden und die Kosten sind 80 -100 € überschaubar. Dann sehen Sie klarer.
    Meine Erfahrung ist, dass sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Organisationen Fördermittel erhalten können, wobei die Fördertöpfe durchaus unterschiedlich sind. Jedoch gibt für gewerbliche Gründungen eine größere Spannweite.
    VG, I.O.

Fabian KreiplEingestellt am12:10 pm - Mrz 30, 2023

Hallo Frau Orthwein,

vielen Dank für Ihren übersichtlichen Artikel. Er hat mir geholfen einige wichtige Elemente einer gUG klarer zu sehen. Zum einen Punkt habe ich aber eine Frage: Sie schreiben, dass faktisch keine Mitgliedsbeiträge erhoben werden können. Wenn ich die Thematik aber richtig verstehe, kann man als gUG (oder gGmbH) Mitgliedsbeiträge lediglich nicht einfordern, wenn sie nicht bezahlt werden. Aber Spenden, welche z. B. monatlich im Lastschriftverfahren abgebucht werden oder eine Art „Membership“, wie es z. B. Spotify oder Netflix sie anbietet sollte durchaus möglich sein. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, dann fällt die Gegenleistung einfach aus, sowie z. B. wenn ich bei Netflix nicht mehr zahle. Klar, ist man dann juristisch kein „Mitglied“ der gUG, aber das ist für viele Unternehmen auch nicht relevant und auch für viele Förderer. Es geht mehr um die Finanzierungsmöglichkeit über stabile und laufende Beiträge und das sollte eben durchaus möglich sein. Sonst könnte ja keine gUG oder gGmbH z. B. ein Abo-Modell anbieten, oder laufende Spenden. Seh‘ ich etwas falsch? Was meinen Sie?

Beste Grüße,
Fabian Kreipl

    Ilona OrthweinEingestellt am9:46 am - Apr 3, 2023

    Sehr geehrter Herr Kreipl,

    Vielen Dank für Ihren Kommentar!

    Als Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG) – auch als gemeinnützige – haben Sie keine „Mitglieder“, sondern maximal Anteilseigner/ Teilhaber.

    Ein Verein dagegen besteht dagegen aus einem Zusammenschluss von Mitgliedern (mind. sieben bei Gründung), welche auch über die Geschicke bzw. die Satzung des Vereins bestimmen.

    Bei einer Kapitalgesellschaft können die Teilhaber das nur, sofern ihre Beteiligung mit einem Stimmrecht verbunden ist. Bei der UG bzw. GmbH spricht man da sog. „offene Beteiligung“ im Gegensatz zur „stillen“, bei der die Teilhaber nur Kapital beigesteuert, aber letztlich nichs zu sagen haben.

    Der Begriff der Mitgliedschaft ist verwirrend, da er häufig auch auf Dienstleistungs- bzw. Nutzungsangebote im Abo angewandt wird. Eventuell macht man das, um auszudrücken, dass die Nutzer einer bestimmten Community (Nutzergrruppe) angehören und sich so mehr mit dem Angebot und dem Anbieter identifizieren. Aber im Sinne unseres Vereinsrechts sind sie keine Mitglieder, sondern Kunden.

    So beziehen sich die von Ihnen benannten Membership-Modelle letztlich auf Service-Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages erbracht bzw. zu Verfügung gestellt und entsprechend abgerechnet werden. So ist etwa die „Mitgliedschaft“ in einem Sportstudio letztlich eine reine Kunden- Anbieter-Beziehung, wohingegen ein Mitglied in einem klassischen Turnverein (gem. e. V.) durchaus Mitsprachesrechte hat.

    Das eigentliche Problem sehe ich allerdings in der Abgrenzung zur Gemeinnützigkeit. Als gUG oder gGmbH haben Sie eine Satzung, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde. Darum dürfen Sie Spenden annehmen wie ein gemeinnütziger Verein – auch im Abo. Sie sollten diese dann allerdings nicht „Mitgliedsbeiträge“ o. ä. nennen, sondern Spenden.

    Wenn Sie jedoch Serviceleistungen im Abo gegen Geld anbieten, sollten Sie vorab steuerlich prüfen lassen, inwiefern die durch Ihre Satzung gedeckt ist bzw. die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet.

    Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und verbleibe

    mit besten Grüßen,

    I. Orthwein

Frau HerzEingestellt am12:35 pm - Feb 22, 2023

Guten Tag Frau Orthwein,

Sie gaben an, das für die gUG/gGmbH ein erschwerter Zugang zu Fördermitteln besteht. Können Sie erklären, warum dies der Fall ist? Ist es gängiger, dass eine nicht gemeinnützig tätige UG/GmbH hier eher die Chance haben? Das klingt paradox.

Vielen Dank!

    Ilona OrthweinEingestellt am10:55 am - Mrz 19, 2023

    Sehr geehrte Frau Herz,
    Danke für Ihre Nachfrage und entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort.
    Da bei gemeinnützigen Organisation nicht der Profit im Fokus steht, werden sie anders behandelt als profitorientierte Wirtschaftunternehmen. Der Zugang zu vielen Fördermitteln, die letzteren offenstehen, wie staatlich geförderte KFW-Darlehen oder viele EU-Förderungen für KMU bis hin zur Beratungsförderund durch BAFA ist daher nicht gegegeben. Es gibt jedoch – inzwischen zunehmend mehr – Fördertöpfe, auf die Non-Profit-Organisationen zugreifen können. Ein gutes Beispiel sind die LSK-Mittel (bis max. 10 TEUR) für einzelne Projekte oder auch die staatliche Förderung im Rahmen von „Demokratie leben!“. Auf deren Website sind auch weiterführende Links zur Förderung zu finden: https://www.demokratie-leben.de/foerdern-engagieren/externe-foerdermoeglichkeiten
    Grundsätzlich ist bei der Gründung immer die Frage zu beantworten: Was ist der Fokus? Will man Spenden einwerben und eine steuerliche Vergünstigung oder will man einfach ein am Gemeinwohl orientiertes Unternehmen starten. Das geht auch im gewerblichen Bereich.
    Bei weiteren Fragen, können sie mich gerne direkt per Mail kontaktieren.
    Mit besten Grüßen,
    Ilona Orthwein

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