Was sind die Vor- und Nachteile einer gUG (haftungsbeschränkt)?
In den letzten Wochen und Monaten hatten wir in unserer Beratungspraxis häufig Gründer*innen, die eine gemeinnützige UG / gUG (haftungsbeschränkt) gründen wollten bzw. schon gegründet hatten. Im weiteren Geschäftsverlauf zeigten sich dann neben diversen Vorteilen auch einigen erhebliche Nachteile. Gründer*innen sollten diese unbedingt kennen. Nur so können sie sich für die beste Rechtsform entscheiden.
Grundsätzliches zur UG (haftungsbeschränkt) bzw. zur gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)
Diese Rechtsform attraktiv für Gründer*innen mit wenig Stammkapital, die eine Kapitalgesellschaft gründen und nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten wollen. Bereits ab einem Euro Stammkapital kann man eine UG gründen.
Wir raten aber grundsätzlich ab, eine UG – ganz gleich, ob gemeinnützig oder nicht – von Anfang an mit zu wenig Kapital auszustatten. Ist das Stammkapital zu niedrig, droht der UG rasch die Insolvenz. In diesem Zusammenhang muss auf die Pflicht hingewiesen werden, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, droht eine Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe.
Charakteristisch für die Rechtsform gUG oder der gGmbH ist der gemeinnützige Geschäftszweck. Eine „normale“ UG oder GmbH dagegen verfolgt in erster Linie ökonomische Interessen verfolgt. Dennoch sind auch die gemeinnützigen Rechtsformen an dem GmbH-Gesetz unterworfen.
Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss die Satzung entsprechend gestaltet sein. Das bedeutet, dass der Zweck der Organisation gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich sein muss. Über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet das zuständige Finanzamt (für Körperschaften).
Außerdem wichtig zu wissen:
Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die sog. Sachgründung, d. h. werthaltige Maschinen und Geräte als Stammkapital einzubringen, ist hier nicht möglich.
In der Satzung muss sogleich festgelegt werden, wer im Fall der Auflösung der gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt) bzw. gGmbH die erwirtschafteten Überschüsse erhält. Dies darf nur eine ebenfalls gemeinnützige Organisation sein. Möglich sind ein gemeinnütziger Vereine, eine Stiftung oder eine andere gUGs / gGmbH. Alternativ kann man auch nur einen gemeinnützigen Zweck zu bestimmen, der dann in Frage kommt.
Eine Gründung mittels Musterprotokoll statt Satzung, was Aufwand und Kosten spart, ist bei der gUG / gGmbH nicht möglich. Denn das Musterprotokoll kann nicht an die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit angepasst werden.
Den gemeinnützigen Zweck in der Satzung richtig zu verankern, ist auch keine leichte Aufgabe. Er muss dem Gemeinnützigkeitsrechts unter Anwendung der §§ 51 ff. AO entsprechen. Lehnt das Finanzamt die Satzung ab, muss diese korrigiert und erneut eingereicht werden. Wir raten daher, sich von kompetenten Beratern oder Anwälten – z. B. aus unserem Netzwerk – helfen zu lassen. Das spart Zeit und Kosten.
Die Vorteile der gUG (haftungsbeschränkt)
Überschaubarer Kapitalaufwand und keine Mitstreiter nötig
Neben dem überschaubaren Kapitalaufwand stellt die Anzahl der Gründungsmitglieder einen entscheidenden Unterschied zum gemeinnützigen e.V. dar. Ein Verein setzt sieben Mindestmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung voraus und muss immer mindestens drei Mitglieder haben. Eine UG dagegen kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet und geführt werden.
Steuervorteile
Die Rechtsform der gUG (haftungsbeschränkt) oder gGmbH bietet vor allem steuerlichen Vorteile. Gewerbe- und Körperschaftsteuer entfallen. Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Vorteile. Für Umsätze aus dem ideellen Bereich fällt keine Umsatzsteuer an. Umsätze im Bereich des wirtschaftsorientierten Zweckbetriebs unterliegen oftmals einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Haftungsbeschränkung
Das GmbH-Gesetz begrenzt die Haftung der Gesellschafter generell auf das Stammkapital. Das gilt auch für die gUG und die gGmbH.
Leichte Gründung – aber teurer als bei einem gemeinnützigen Verein
Die Gründung einer UG ist ähnlich unkompliziert wie die eines Vereins. Der größte Unterschied besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterliegt. Entsprechende Eintragungen im Handelsregister sind nötig. Erst mit dieser Eintragung entsteht die UG rechtswirksam. Auch alle Änderungen, z. B. Gesellschafterwechsel, müssen entsprechend im Register eingetragen werden. Hier fallen Kosten an. Die Kosten für die Gründung einer gUG betragen nach meinen Informationen rund 1.000 Euro. Demgegenüber entstehen bei der Gründung eines e.V. Kosten von rund 100 Euro.
Finanzierung
Auch eine gUG ist wirtschaftlich ausgerichtet. Über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten muss sie sich finanzieren. Wenn diese dem Gemeinwohl dienen, umso besser. Eine gemeinnützige UG kann sich aber auch über Spenden (co-)finanzieren. Schließlich kann sie aufgrund der Gemeinnützigkeit Spendenbescheinigungen ausstellen. Allerdings muss man wissen, dass Spender gegenüber dem Konstrukt „gUG (haftungsbeschränkt)“ oft gewisse Vorbehalte haben.
Damit kommen wir allmählich zu den Nachteilen….
Nachteile der gUG (haftungsbeschränkt)
Finanzierung
Anders als beim gemeinnützigen e. V. scheidet eine Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge rein faktisch aus. Die „Mitglieder“ einer gUG (oder gGmbH) sind ihre Gesellschafter. Eine jeweilige Erhöhung der Einlagen oder eine Erweiterung der Gesellschafter um neue, müsste jeweils im Handelsregister eingetragen werden und würde immensen Aufwand und Kosten erfordern.
Auch die Finanzierung durch Darlehen ist schwierig. Fremdkapitalgeber nehmen von dem Konstrukt einer UG (haftungsbeschränkt) rasch Abstand und auch Gesellschafterdarlehen sind schwierig darzustellen, insbesondere im Rahmen der Gemeinnützigkeit.
Erschwerter Zugang zu Fördermitteln
Nicht unerwähnt möchte ich den Umstand, dass gemeinnützige Gesellschaften oder Vereinen viele öffentliche Fördermöglichkeiten nicht zu Gute kommen. Es gibt zwar immer wieder neue EU-Programme, die von diesen Organisationen genutzt werden können, aber oftmals ist die Beantragung kompliziert und langwierig. Daneben gibt es die Möglichkeit, über Stiftungen an Fördermittel zu kommen – allerdings nur wenn Förderzweck und Stiftungszweck passgenau sind. Dagegen richten sich attraktive staatliche Finanzierungen, wie sie die KfW oder die Investitionsbanken der Länder bieten, üblicher Weise an Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Dasselbe gilt übrigens auch für viele Beratungsförderprogramme.
Keine Gewinnausschüttungen
Die Gemeinnützigkeit verlangt eine Selbstlosigkeit bei der Gewinnverteilung verlangt. Es dürfen darum keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Gewinne sollen schließlich dem gemeinnützigen Zweck dienen.
Auch Gehälter oder Löhne müssen in Relation zur erbrachten Leistung stehen. Das bedeutet nicht, dass die Gehälter der Angestellten überhaupt nicht erhöht werden dürfen, sondern nur, dass sich diese Erhöhungen in einem branchenüblichen Rahmen bewegen sollten.
Ein sehr hohes Geschäftsführergehalt könnte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung aufgefasst werden. Das kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Unternehmen wird nicht dadurch gemeinnützig, dass es einer als gemeinnützigen Organisaiton zuarbeitet. Wer beispielsweise eine Dienstleitungsgesellschaft gründet, die ausschließlich für gemeinnützige Vereine tätig ist, oder wer Räume nur an gemeinnützige Organisationen vermietet, wird im Regelfalle nicht als gemeinnützig anerkannt. Allerdings gibt es hier gewisse Spielräume, die im Einzelfall von Fachjuristen auszuloten sind.
Rücklagenbildung
Grundsätzlich unterliegen auch Unternehmergesellschaften dem GmbH-Recht. Dieses sieht vor, dass 25 Prozent des Jahresgewinns der gemeinnützigen Gesellschaft zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden, bis die 25.000 Euro erreicht sind. Erst dann kann die gUG in eine gGmbH umgewandelt werden. Das widerspricht – allerdings nur scheinbar – dem o. g. Gemeinnützigkeitsprinzip. Im Falle einer Auflösung wird nämlich nur das ursprünglich eingezahlte Stammkapital an die Gesellschafter ausgezahlt. Die Rücklagenbildung muss nach dem Grundsatz der unmittelbaren Mittelverwendung erfolgen. Allerdings fehlen die 25 Prozent, die zur Rücklagenbildung gebraucht werden, den unmittelbaren sozialen Projekten.
Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit
In den letzten Jahren erleben wir zunehmen Gründung im Grenzbereich zwischen wirtschaftlichem und idealistisch-gemeinnützigem Zweck. Man spricht von „Social Entrepreneurs“ oder „Social Entrepreneurship“. Ziel ist es, Gutes zu tun, und zugleich für die Mitwirkenden ein Auskommen zu erzielen. Die Ideen sind dabei oft sehr innovativ.
Bei innovativen sozialen Unternehmungen besteht leichter als bei klassischen gemeinnützigen Vereinen, wie Sportvereinen, Tier- oder Naturschutz-Organisationen oder wie bei typischen sozialen Einrichtungen (Jugendhilfeträgern, Kitas, Pflegeeinrichtungen etc.) die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Das passiert vor allem, wenn das Gründungskonzept nicht klar strukturiert ist. Denn sollte man dem gemeinnützigen Zweck nicht ausreichend nachkommen, dann kann das Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit wieder entziehen. Dann müssen auch Steuern entsprechend nachgezahlt werden. Letzteres kann u. U. existenzbedrohend werden.
Dennoch gibt es gerade im Bereich des Social Entrepreneurships auch viele erfolgreiche Gründungen. So ist die Organisation gut.org, der die Plattform betterplace.org gehört, inzwischen zur gemeinnützigen Aktiengesellschaft aufgestiegen. Auch das ist möglich…
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