Bürokratieentlastungsgesetz: Erleichterungen für kleine Unternehmen und Gründer

Bürokratieentlastungsgesetz: Erleichterungen für kleine Unternehmen und Gründer

Bürokratieentlastungsgesetz III schafft Vereinfachungen

Ab 1. Januar 2020 wird manches einfacher. Jedenfalls für kleine Unternehmen und Gründer. Sie profitieren vom neuen Bürokratieentlastungsgesetz III.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Die schon seit sehr vielen Jahren geltende Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz III  zum 1.1.2020 angehoben.

Bisher galt: Im Vorjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen. Ab 2020 gilt: Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

Für die Kleinunternehmer-Regelung spricht insbesondere der Wettbewerbsvorteil bei Verkäufen an Privatpersonen und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu kommt der geringere bürokratische Aufwand.

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung, bleiben Sie allerdings mindestens fünf Jahre an Ihre Entscheidung gebunden.

Vorsicht bei unterjährigen Gründungen

Wenige Gründer starten tatsächlich aber zum 1.1. eines Kalenderjahres. Ein Start mitten im Jahr ist der Normalfall. Dann müssen Sie beachten, dass die Umsätze auf das gesamte Jahr „hochgerechnet“ werden. Wer also beispielsweise in 6 Monaten 15.000 EUR umsetzt, der hat hochgerechnet einen Umsatz von 30.000 EUR und scheidet damit aus der Kleinunternehmerregelung aus.

Wer sich verschätzt, muss dem Finanzamt nachweisen, dass er mit den zusätzlichen Einnahmen nicht rechnen konnte. Kann der Unternehmer das, bleibt er im laufenden Jahr zwar umsatzsteuerbefreit, wird aber im nachfolgenden Jahr umsatzsteuerpflichtig – ganz gleich, wie hoch die Umsätze dann tatsächlich ausfallen.

Kann er dagegen nicht glaubhaft machen, dass er mit den zusätzlichen Einnahmen nicht rechnen konnte, muss er rückwirkend für das laufende Jahr Umsatzsteuer entrichten. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer

Wer sich zur Umsatzsteuer anmeldet, kann als Gründer ebenfalls durch das neue Bürokratieentlastungsgesetz profitieren. Denn es besagt, dass Existenzgründer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr monatlich sondern vierteljährlich abgeben können.

Dieser Vorteil erleichtert die Gründungsphase, ist jedoch zeitlich befristet. Denn die Neuerung gilt nur für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.

Zudem findet die neue Regelung auch nur dann Anwendung, wenn die Umsatzsteuer, die im konkreten Fall entrichtet werden muss, voraussichtlich 7.500 Euro im Quartal nicht überschreitet. Und auch hier muss die Umsatzsteuer in eine Jahressteuer „hochgerechnet“ werden. Das bedeutet: Wer voraussichtlich insgesamt mehr als 30.000 Euro Umsatzsteuer im Jahr zu entrichten hat, für den gilt weiterhin die alte Regelung, selbst wenn das Unternehmen in drei von vier Quartalen maximal 7.500 Euro an Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Genauere Informationen gerne bei Ihrem steuerlichen Berater.


Wir möchten an dieser Stellen unseren langjährigen Kooperationspartnern, der KWWM Steuerberatungsgesellschaft dafür danken , dass sie uns stets zeitnach und leicht verständlich mit den neuesten Informationen zum Steuerreicht versehen!


Die Belegausgabepflicht

Eine weitere Änderung zum 1.1.2020 ist dagegen wenig erfreulich.  Nach der „Belegausgabepflicht“ muss jeder Betrieb mit elektronischer Kasse jedem Kunden immer einen Beleg aushändigen. Selbst dann, wenn der Kunde diesen Beleg nicht will. Die Belegausgabepflicht soll verhindern, dass Unternehmen Kaufumsätze nicht versteuern.

Dieses Verfahren verursacht im Handel unnötig Kosten und produziert überdies noch Berge an Sondermüll.  Bekanntlich werden viele Kassenbelege auf Thermopapier gedruckt, welches nicht im Papiermüll entsorgt werden kann.

Der klassische Fall ist der Brötchenkauf beim Bäcker oder andere kleine Einkäufe im Handel. Beim Kauf von werthaltigen Produkten wie Kleidung oder Elektronik fordert der Kunde normalerweise schon im Eigeninteresse einen Beleg, um ggf. von seinem Recht auf Umtausch oder Garantie Gebrauch machen zu können. Zudem sind moderne elektronische Kassensysteme normalerweise fälschungssicher. Sie produzieren automatisch Buchungen, die dem Finanzamt im Rahmen einer Kassen- oder Betriebsprüfungen zur Verfügung stehen. Der Kundenbeleg selbst scheint da obsolet.

Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kann jedoch beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Denn Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich vor.

neue gesetze zum 1.1.2020

Weitere Informationen für Gründer finden Sie u. a. auf unserer Website unter folgendem Link: https://orthwein-beratung.de/tag/gruendung

Über den Autor

Ilona Orthwein administrator

Kauffrau und Sozialwissenschaftlerin (M.A.), über 12 Jahre im internationalen Bankgeschäft tätig, seit 2003 Inhaberin der "Ilona Orthwein Unternehmens- und Organisationsberatung", Finanzierungs-, Digitalisierungs- und Crowdfunding-Expertin, tätig für diverse Beratungsförderprogramme, Referentin und Autorin von Fachpublikationen.

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