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Inkassorechtsreform

Neues Inkassorecht ist zum 01.10.2021 in Kraft getreten

Das Problem mit den offenen Rechnungen

Es gibt viele Gründe, warum Menschen ihre Rechnungen nicht bezahlen. Manchmal ist es schlichtweg Vergesslichkeit – oft als Folge von Prokrastination. Dieses Problem können Gläubiger meist mit einer freundlichen Erinnerung lösen. Zuweilen liegt es jedoch auch daran, dass Schuldner einen finanziellen Engpass haben.  Vielleicht sind sie knapp bei Kasse, weil ihre Kunden sie auf Geld warten lassen oder die Auftragslage schlecht ist. Es gibt natürlich auch Schuldner, die regelrecht darauf spekulieren, dass eine Forderung vergessen bzw. nicht rechtzeitig eingetrieben wird.

Offene Forderungen verjähren bekanntlich innerhalb von drei Jahren jeweils zum 31.12. e. J. Am 31.12.2021 24:00 Uhr wäre also eine Forderung aus dem Mai 2018 verjährt, wenn nichts unternommen wurde, was die Verjährung aufhebt, wie z. B. ein Mahnbescheid. Insofern sollten Gläubiger regelmäßig ihre Außenstände prüfen und ggf. ein rechtzeitiges Mahnverfahren einleiten. Mehr dazu finden Sie u. a. auf der Website der IHK Darmstadt.

Weitere Tipps zum Forderungsmanagement finden Sie auch auf unserer Website:

Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Inkassowesen neu geordnet

Dem gerichtlichen Mahnverfahren wird oft ein vorgerichtliches Inkassoverfahren. Die Gebühren, die die etwa 2.000 in Deutschland tätigen Inkassodienstleister sowie die Rechtsanwälte für ihre Dienste berechnen, sind immer wieder Anlass für Aufregung. Verbraucherschützer empfinden die Inkassokosten insbesondere bei sehr kleinen Gegenstandswerten im Verhältnis zum Aufwand und zu der zugrunde liegenden Forderung als zu hoch.

Zum 01.10.2021 sind neue Regelungen zum Inkasso in Kraft getreten, die säumige Zahler in einigen Punkten entlasten, zugleich aber auch grundlegende Veränderungen in der Inkassobranche auslösen werden.

Grundsätzlich sind für die Inkassogebühren gesetzliche Höchstgrenzen vorgeschrieben und in sogenannte Gebührensätze eingeteilt. So kann eine Gebühr sowohl einmalig, mehrfach oder auch anteilig anfallen. Daraus ergeben sich Gebührensätze wie etwa 1,0 oder 0,3.

Bei einer nicht bestrittenen Forderungen gilt künftig ein Gebührensatz von 0,9. Zahlt der Schuldner auf eine erste Aufforderung, schrumpft der Satz auf 0,5. Konkret sind das bei Forderungen bis 500 Euro bei rascher Zahlung lediglich 24,50 Euro fällig. Bei einer neu eingeführten Wertstufe für Kleinforderungen bis 50 Euro gilt zudem eine 1,0-Geschäftsgebühr von 30 Euro (statt 49 Euro). Da die Regelgebühr jedoch auf 0,9 abgesenkt wird, sind nur 27 Euro und bei Sofortzahlung lediglich 15 Euro fällig.

Manchmal beauftragen Gläubiger sowohl ein Inkassounternehmen als auch einen Rechtsanwalt. Beide setzen dann in der Regel auch ihre Kosten mit auf die Gesamtrechnung des Schuldners. Letzterer soll künftig vor einer solchen doppelten Abrechnung bewahrt werden. Gebührentechnisch macht es nun keinerlei Unterschied, ob ein Anwalt oder ein Inkassodienstleister beauftragt wird. Der Schuldner trägt nur einmal Kosten bei Doppelauftrag an Inkassodienstleister und Anwalt. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten werden in der Höhe verlangt, als wenn nur der Anwalt tätig geworden wäre.

Das gilt nur in einem Ausnahmefall nicht: Der Schuldner bestreitet die Forderung nach Beauftragung des Inkassodienstleisters, was dann Anlass für die nachfolgende Anwaltsbeauftragung ist (§ 13c RDG-E). Hier fallen weiter beide Kosten an.

Neue Hinweispflichten bei Zahlungsvereinbarungen

Vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung soll künftig auf die damit verbundenen Kosten, insbesondere die zusätzlich entstehende Einigungsgebühr hingewiesen werden (§ 13a Abs. 3 RDG-E, § 43d Abs. 3 BRAO-E).

Meist wird eine Zahlungsvereinbarung mit einem Schuldanerkenntnis kombiniert, das neben der Hauptforderung auch alle Nebenforderungen und Zinsen erfasst. Hier will der Gesetzgeber, dass die Schuldner darüber aufgeklärt werden, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden und welche typischen Einreden/Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können (z.B. Nichtbestehen, Erfüllung, Verjährung (§ 13a Abs. 4 RDG-E, § 43d Abs.3 BRAO-E).

Information an potentielle Opfer von Identitätsdiebstählen

Muss die aktuelle Adresse des Schuldners vom Anwalt/Inkassounternehmen erst ermittelt werden, birgt dies, so zeigt es die Praxis, ein Verwechslungsrisko. Deshalb soll in diesen Fällen eine Aufklärung im ersten Aufforderungsschreiben erfolgen:

  • zum einen darüber, dass eine Adressermittlung vorausgegangen ist,
  • zum anderen, welche Möglichkeiten bestehen, falls der Schuldner tatsächlich Opfer einer Verwechslung geworden ist (§ 13e Abs. 1 Nr. 7 RDG-E, § 43d Abs. 1 Nr. 7 BRAO-E).

Wer kann als Inkassodienstleister tätig werden?

In einem meiner frühren Blogs wurde an mich mehrfach die Frage gerichtet, wer als Inkassodienstleister tätig werden könne. Inkassodienstleister, die keine Rechtsanwälte sind, müssen sich nach Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung registrieren lassen (§ 10 RDG-E). Das war schon früher so. Wann aber eine Eignung/Zuverlässigkeit i.d.R. zu versagen ist, ging aus dem Gesetz bislang nicht vor. Mit der Novellierung soll dies nachgeholt werden (§ 12 RDG-E).

Mit der Gesetzesänderung endet aber auch die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern gegenüber Anwälten. Bis Mitte 2008 durften Inkassodienstleister nur außergerichtlich tätig werden. Das änderte sich zum 1. Juli 2008 – mit der Einschränkung, dass sie für ihre Dienste im gerichtlichen Mahnverfahren nur pauschal 25 Euro abrechnen, Rechtsanwälte dagegen eine 1,5-Gebühr plus eine Post- und Kommunikationspauschale beanspruchen konnten. Die vorgerichtlichen Gebühren wurden bereits 2013 angeglichen. Nun folgt die Angleichung auch im gerichtlichen Mahnverfahren.

 

Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Forderungsmanagement ist für alle Unternehmen und Selbstständigen essentiell wichtig

Es gibt wohl kein Unternehmen und keinen Freelancer, der nicht schon einmal Bekanntschaft mit dem Zahlungsverzug gemacht hat. Manchmal sind es einfach umständliche Abläufe oder innerbetriebliche Probleme beim Zahlungspflichtigen, die für verspätete oder ausgefallene Zahlungen sorgen. Außerdem scheinen einige Kunden scheinen nicht zu realisieren, dass sie erbrachte Leistungen zeitnah bezahlen müssen. Und dass wiederholter Zahlungsverzug die Existenz gerade von Selbstständigen und Kleinunternehmen gefährden kann.

Wie Sie sich gegen Zahlungsverzug wehren können, haben wir ein paar Tipps für Sie zusammengestellt.

1. Prävention: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Gute Vorbereitung wichtig, um Zahlungsverzug zu vermeiden. Klären Sie im Vorfeld mit Ihren Kunden ab, wann welcher Betrag zu zahlen ist. Achten Sie darauf, ein konkretes Fälligkeitsdatum zu nennen und nicht nur „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ ö. ä. Fristen in Ihre Rechnung schreiben.

Und klären Sie auf, welches die rechtlichen Folgen im Falle einer Nichtzahlung sind. Beispielsweise mit einem Satz wie: Bitte beachten Sie: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit / Zugang der Rechnung tritt gemäß 286 III BGB auch ohne weitere Mahnung der Verzug ein.

Gibt es Hinweise darauf, dass Ihr Kunde nur eingeschränk solvent ist? Dann verlangen Sie eine Anzahlung i. H. v. 5-10 Prozent der Vertragssumme. Erst wenn Sie die Anzahlung erhalten haben, beginnen Sie Ihre Arbeit. Weitere Zahlungen erfolgen dann schrittweise. So erreichen Sie, dass Sie nicht mehr völlig umsonst Leistungen erbringen.

Wirtschaftsauskunftsdateien erteilen Ihnen detaillierte Informationen über Rechtsform, Bankverbindung, Gesellschafter und Zahlungsverhalten. Gute Adressen sind Creditreform und Bürgel. Über Privatpersonen informiert Sie zusätzlich die Schufa, wenn Sie dort Mitglied sind.

Bitten Sie Ihren potentiellen Geschäftspartner um Angabe von Referenzen. Diese Referenzen sind Unternehmen, für die Ihr möglicher Auftraggeber bereits tätig war. Sind diese Kunden zufrieden mit ihm, werden sie Ihnen positive Auskünfte erteilen. Auch das Internet ist behilflich. Geben Sie den Namen des Unternehmens in eine Suchmaschine ein und prüfen Sie die dort aufgelisteten interessanten Ergebnisse. Vergleichsportale oder soziale Medien wie Facebook und Twitter können eine nützliche Informationsquelle sein.

Bei längerfristigen Projekten ist es auf jeden Fall ratsam, mit dem Kunden Zwischenzahlungen zu vereinbaren, die Auftragnehmer leisten müssen, sobald bestimmte, vorab vereinbarte Ziele erreicht bzw. Arbeiten erledigt sind.  Sollte der Kunde dann nicht zahlen, wird das Projekt erst einmal auf Eis gelegt, bis er seine Pflicht erfüllt hat. Die Zahlungsziele müssen im Vertrag festgehalten werden.

Und noch ein Tipp: Sehen Sie sich die Vertragsbedingungen genau an. Manchmal gibt es Klauseln, die dafür sorgen, dass Freelancer erst bezahlt werden, wenn seine Arbeit – beispielsweise Bilder oder Texte –  veröffentlicht sind. Bestehen Sie auf Zahlung nach Ab- bzw. Annahme der Leistung(en). Diese Abnahmen lassen Sie sich schriftlich vom Kunden quittieren.

2. Bis zu einer Woche nach Fälligkeit: Freundlicher Hinweis

Es ist soweit, Ihr Kunde zahlt (noch) nicht. Aber keine Panik, ein paar Tage können schon mal vorkommen. Insbesondere wenn Urlaubszeiten anstehen oder mehrere Feiertage. Damit Sie aber nicht in Vergessenheit geraten und Ihre Rechnung unter Papierbergen auf dem Schreibtisch beim Kunden verschwindet, sollte man sich kurz und freundlich in Erinnerung rufen. Eine kleine E-Mail genügt, in der man nett nachfragt, ob die Rechnung angekommen ist und ob alles in Ordnung ist oder es irgendwelche Probleme gibt.

3. Zehn bis 14 Tage nach Fälligkeit: Anruf genügt (oft)

Sie haben die Rechnung geschickt, per Mail höflich nachgefragt, aber auf dem Konto ist noch nichts angekommen. Rufen Sie jetzt Ihren Kunden an und erklären Sie ihm am Telefon, dass Sie noch immer auf das Geld für ihre Arbeit warten. Den Kunden persönlich anzusprechen und ihn so in eine unangenehme Lage zu bringen, hilft oft mehr als eine E-Mail.

Bei größeren Unternehmen / Organisationen sind die Bezahlprozesse oft schwerfällig. Wenden Sie sich also primär an die Abteilung, die für die Überweisung zuständig ist. Wenn man Ihnen dort nicht hilft / helfen kann, wenden Sie sich nach zwei bis vier Wochen direkt an die Geschäftsleitung. Diese weiß wahrscheinlich gar nichts davon und kann dafür sorgen, dass die Sache schnell aus der Welt geschafft wird.

6. Nach über einem Monat: Suchen Sie sich einen Rechtsbeistand

Wenn alle Bemühungen bislang nichts gebracht haben, können Sie Ihrem Kunden noch eine allerletzte Chance geben, indem Sie ihn mit einer letzten Mahnung in Verzug setzen und weitere rechtliche Schritte prophezeihen. Verstreicht auch die letzte Frist, wenden Sie sich an einen Anwalt wenden oder übergeben Ihre Forderung einem seriösen und zuverlässigen Inkasso-Dienstleister. Haben Sie schließlich einen rechtlichen Titel, müssen Sie noch dafür sorgen, dass dieser –  in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher – vollstreckt wird.

Was Sie sonst noch tun können?

Nutzen Sie die neuen Factoring-Angebote! Neue FinTechs, wie Rechnung.de oder Fundflow kaufen Ihre Rechnungen gegen einen Abschlag an. Beim „echten Factoring“ zahlen Sie etwas zwar mehr, bleiben aber von Rückbelastungen verschont. So sparen Sie sich Ärger und sichern sich Liquidität.

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