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Bürokratieentlastungsgesetz: Erleichterungen für kleine Unternehmen und Gründer

Bürokratieentlastungsgesetz III schafft Vereinfachungen

Ab 1. Januar 2020 wird manches einfacher. Jedenfalls für kleine Unternehmen und Gründer. Sie profitieren vom neuen Bürokratieentlastungsgesetz III.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Die schon seit sehr vielen Jahren geltende Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz III  zum 1.1.2020 angehoben.

Bisher galt: Im Vorjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen. Ab 2020 gilt: Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

Für die Kleinunternehmer-Regelung spricht insbesondere der Wettbewerbsvorteil bei Verkäufen an Privatpersonen und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu kommt der geringere bürokratische Aufwand.

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung, bleiben Sie allerdings mindestens fünf Jahre an Ihre Entscheidung gebunden.

Vorsicht bei unterjährigen Gründungen

Wenige Gründer starten tatsächlich aber zum 1.1. eines Kalenderjahres. Ein Start mitten im Jahr ist der Normalfall. Dann müssen Sie beachten, dass die Umsätze auf das gesamte Jahr „hochgerechnet“ werden. Wer also beispielsweise in 6 Monaten 15.000 EUR umsetzt, der hat hochgerechnet einen Umsatz von 30.000 EUR und scheidet damit aus der Kleinunternehmerregelung aus.

Wer sich verschätzt, muss dem Finanzamt nachweisen, dass er mit den zusätzlichen Einnahmen nicht rechnen konnte. Kann der Unternehmer das, bleibt er im laufenden Jahr zwar umsatzsteuerbefreit, wird aber im nachfolgenden Jahr umsatzsteuerpflichtig – ganz gleich, wie hoch die Umsätze dann tatsächlich ausfallen.

Kann er dagegen nicht glaubhaft machen, dass er mit den zusätzlichen Einnahmen nicht rechnen konnte, muss er rückwirkend für das laufende Jahr Umsatzsteuer entrichten. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer

Wer sich zur Umsatzsteuer anmeldet, kann als Gründer ebenfalls durch das neue Bürokratieentlastungsgesetz profitieren. Denn es besagt, dass Existenzgründer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr monatlich sondern vierteljährlich abgeben können.

Dieser Vorteil erleichtert die Gründungsphase, ist jedoch zeitlich befristet. Denn die Neuerung gilt nur für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.

Zudem findet die neue Regelung auch nur dann Anwendung, wenn die Umsatzsteuer, die im konkreten Fall entrichtet werden muss, voraussichtlich 7.500 Euro im Quartal nicht überschreitet. Und auch hier muss die Umsatzsteuer in eine Jahressteuer „hochgerechnet“ werden. Das bedeutet: Wer voraussichtlich insgesamt mehr als 30.000 Euro Umsatzsteuer im Jahr zu entrichten hat, für den gilt weiterhin die alte Regelung, selbst wenn das Unternehmen in drei von vier Quartalen maximal 7.500 Euro an Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Genauere Informationen gerne bei Ihrem steuerlichen Berater.


Wir möchten an dieser Stellen unseren langjährigen Kooperationspartnern, der KWWM Steuerberatungsgesellschaft dafür danken , dass sie uns stets zeitnach und leicht verständlich mit den neuesten Informationen zum Steuerreicht versehen!


Die Belegausgabepflicht

Eine weitere Änderung zum 1.1.2020 ist dagegen wenig erfreulich.  Nach der „Belegausgabepflicht“ muss jeder Betrieb mit elektronischer Kasse jedem Kunden immer einen Beleg aushändigen. Selbst dann, wenn der Kunde diesen Beleg nicht will. Die Belegausgabepflicht soll verhindern, dass Unternehmen Kaufumsätze nicht versteuern.

Dieses Verfahren verursacht im Handel unnötig Kosten und produziert überdies noch Berge an Sondermüll.  Bekanntlich werden viele Kassenbelege auf Thermopapier gedruckt, welches nicht im Papiermüll entsorgt werden kann.

Der klassische Fall ist der Brötchenkauf beim Bäcker oder andere kleine Einkäufe im Handel. Beim Kauf von werthaltigen Produkten wie Kleidung oder Elektronik fordert der Kunde normalerweise schon im Eigeninteresse einen Beleg, um ggf. von seinem Recht auf Umtausch oder Garantie Gebrauch machen zu können. Zudem sind moderne elektronische Kassensysteme normalerweise fälschungssicher. Sie produzieren automatisch Buchungen, die dem Finanzamt im Rahmen einer Kassen- oder Betriebsprüfungen zur Verfügung stehen. Der Kundenbeleg selbst scheint da obsolet.

Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kann jedoch beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Denn Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich vor.

neue gesetze zum 1.1.2020

Weitere Informationen für Gründer finden Sie u. a. auf unserer Website unter folgendem Link: https://orthwein-beratung.de/tag/gruendung

Der Brexit und die Limited (Ltd.)

Brexit-Folgen für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland

Durch die Reform von 2008 wurde die UG (haftungsbeschränkt) – auch „Mini-GmbH“ – als Kapital schonende Alternative zur GmbH ins Leben gerufen.

Bis dahin war die Gründung einer britischen Limited (Ltd.) als Rechtsform auch in Deutschland sehr beliebt. Die leichte, schnelle und preiswerte Gründung führte dazu, dass es Anfang 2006 in Deutschland über 30.000 Unternehmen mit dieser Rechtsform gab.

Schnell übersehen wurde, dass ein deutsches Unternehmen mit der Rechtsform einer brit. Limited sich in zwei verschiedenen Rechtssystemen bewegt. Im Innenverhältnis, d. h. bezüglich der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, gilt britisches Recht. Für die Geschäftstätigkeit nach Außen jedoch deutsches Recht. Das kann zu erheblichen Problemen führen, zumal sich die Rechtsauffassungen Kontinentaleuropas vor der des anglo-amerikanischen Rechtsraums teilweise stark unterscheiden.

Aktuell ist noch nicht geklärt, wie sich der Brexit tatsächlich auswirkt. Aber je mehr Zeit verstreicht, umso wahrscheinlicher wird ein ungeregelter Brexit. Dann wird Großbritannien für die EU zum Drittstaat. Ohne „Brexit-Deal“ fehlen klare Abkommen. Damit dürfte sich die Lage für die deutschen Ltd. dramatisch ändern. Es könnte z. B. sein, dass diese Form der Limited in Deutschland nicht mehr als Rechtsform im Außenverhältnis entsprechend anerkannt wird.

Es könnte sogar sein, dass die Limited zwangsweise in eine andere Rechtsform umgewandelt wird. Denn das deutsche Recht kennt ja keine Limited. Das hätte dann haftungsrechtlich erhebliche Folgen. Wie sich ein solcher Rechtsformwechsel zudem steuerlich auswirkt, ist ebenfalls noch nicht geklärt.

Die Zeit läuft. Je nach Art und Umfang der Gesellschaft kann aber vielleicht noch rechtzeitig vor dem Brexit den Unsicherheiten entgegengewirkt werde. Gegebenenfalls kann die Limited aufgelöst und  in eine UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH umgewandelt bzw. mit einer solchen verschmolzen werden.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, spätestens jetzt Rat bei Experten zu suchen.

Die richtige Rechtsform finden

 

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