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Liquiditätsplanung ist unverzichtbar

Die Bedeutung der Liquiditätsplanung

Warum sie für Unternehmen jeder Größe unverzichtbar ist.

In der Welt des Geschäfts ist die Liquidität wie das Blut, das durch die Adern eines Unternehmens fließt. Ohne eine solide Liquiditätsplanung können selbst die erfolgreichsten Unternehmen in finanzielle Engpässe geraten und letztendlich scheitern. Obwohl die Bedeutung der Liquiditätsplanung oft unterschätzt wird, ist sie ein entscheidender Bestandteil für das langfristige Überleben und den Erfolg eines Unternehmens, unabhängig von seiner Größe. In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick darauf, warum die Liquiditätsplanung für Unternehmen – sei es klein oder groß – von entscheidender Bedeutung ist.

Was ist Liquiditätsplanung?

Bevor wir tiefer in die Bedeutung der Liquiditätsplanung eintauchen, ist es wichtig zu verstehen, was genau darunter zu verstehen ist. Liquiditätsplanung bezieht sich auf die Prognose und Verwaltung der kurzfristigen Finanzierung eines Unternehmens, um sicherzustellen, dass es in der Lage ist, seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dies beinhaltet die Überwachung von Bargeldbeständen, kurzfristigen Investitionen, Kreditlinien und anderen finanziellen Ressourcen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten.

Finanzen planen

Warum ist Liquiditätsplanung wichtig?

Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit: Eine effektive Liquiditätsplanung stellt sicher, dass ein Unternehmen in der Lage ist, seine laufenden Rechnungen, Löhne, Lieferantenverpflichtungen und andere finanzielle Verpflichtungen pünktlich zu bezahlen. Dies ist entscheidend, um das Vertrauen von Lieferanten, Gläubigern und Mitarbeitern zu erhalten und das tägliche Geschäft reibungslos zu führen.

Krisenbewältigung: Unvorhergesehene Ereignisse wie Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen oder eine plötzliche Änderung der Marktbedingungen können sich negativ auf die Finanzkraft eines Unternehmens auswirken. Durch eine vorausschauende Planung können Unternehmen besser auf solche Ereignisse vorbereitet sein und angemessen reagieren, ohne in eine finanzielle Krise zu geraten.

Investitionsfähigkeit: Ein ausreichender finanzieller Puffer ermöglicht es Unternehmen, Chancen für Wachstum und Expansion zu nutzen, sei es durch Investitionen in neue Technologien, den Ausbau des Produktangebots oder die Erschließung neuer Märkte. Ohne eine solide Liquiditätsposition können Unternehmen diese Chancen möglicherweise nicht nutzen und riskieren, von Wettbewerbern überholt zu werden.

Vermeidung von Kreditrisiken: Unternehmen, die über ausreichende Finanzliquidität verfügen, sind weniger auf Kredite und Fremdfinanzierungen angewiesen. Dies reduziert nicht nur die finanzielle Belastung durch Zinsen und Rückzahlungen, sondern verringert auch das Risiko, in finanzielle Engpässe zu geraten, falls sich die Kreditbedingungen verschlechtern oder Kreditgeber ihre Unterstützung zurückziehen.

Vertrauensbildung: Eine konsistente Liquiditätsplanung und -verwaltung signalisieren Stabilität und Zuverlässigkeit gegenüber Investoren, Kunden und anderen Interessengruppen. Dies kann das Vertrauen in das Unternehmen stärken und seine Glaubwürdigkeit am Markt verbessern.

Fazit

Die Bedeutung der Liquiditätsplanung für Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, kann nicht genug betont werden. Eine effektive Liquiditätsplanung ist entscheidend für die Zahlungsfähigkeit, Krisenbewältigung, Investitionsfähigkeit, Risikovermeidung und Vertrauensbildung eines Unternehmens. Durch eine sorgfältige Überwachung und Verwaltung ihrer finanziellen Ressourcen können Unternehmen sicherstellen, dass sie auch in unsicheren Zeiten robust und widerstandsfähig bleiben. In einer Welt, in der finanzielle Stabilität ein entscheidender Erfolgsfaktor ist, ist die Liquiditätsplanung unverzichtbar für langfristigen Erfolg und Wachstum.

Betriebsaufgabe – wichtige Informationen und kleine Checkliste

Wie man einen Betrieb auflöst – ohne Insolvenz

Die Gründe für eine Betriebsaufgabe sind in der heutigen Zeit zahlreich: wirtschaftliche Schäden durch die Corona-Krise bzw. die Corona-Maßnahmen, unterbrochene Lieferketten, exorbitant steigende Energiekosten, wirtschaftliche Unsicherheiten, fehlender Fachkräftenachwuchs usw.

Entscheiden sich Unternehmer*innen dann dazu ihren Geschäftsbetrieb aufzugeben, gibt es viel zu tun. Im nachfolgenden Beitrag möchte ich Ihnen Tipps und eine Checkliste geben. Wichtig ist dabei anzumerken, dass es sich dabei um Hinweise zur regulären Betriebsaufgabe und nicht um eine Insolvenz oder eine Nachfolgeregelung handelt.

Eine Betriebsaufgabe ist keine Insolvenz

Ist ein Unternehmen jedoch nicht mehr in der Lage, den aktuellen Krisen zu trotzen, ist eine Gewerbeabmeldung oft die letzte Alternative, um einer drohenden Insolvenz zuvor zu kommen.

Desgleichen verhält es sich mit zahlreichen mittelständischen Betrieben, die keine geeigneten Unternehmensnachfolge organisieren können. Auch dafür sind die Ursachen vielfältig. Häufig kommt die Entscheidung zu spät, so dass für die Vorbereitung die Zeit knapp wird. Hinzu kommen die aktuelle wirtschaftliche Unsicherheit und der Personal- bzw. Fachkräftemangel. Diese große Verunsicherung führt dazu, dass eine ohnehin schon schwindende Risikobereitschaft der Nachfolgegeneration weiter abnimmt.

Schweren Herzens fällt darum aktuell bei vielen eingeführte Unternehmen die Entscheidung, die Pforten für immer zu schließen und den Betrieb abzumelden. Eine solche Betriebsaufgabe ist nicht mit einer Insolvenz gleich zu setzen. Insolvenz bedeutet: Ein Unternehmen ist nicht mehr liquide. Daraus ergibt sich eine Situation, in der die Geschäftsleitung nicht mehr frei entscheiden kann. Das Insolvenzverfahren wird eingeleitet und die Schuldner werden entsprechend bedient. Umgekehrt bedeutet ein Insolvenzverfahren nicht zwingend die komplette Auflösung eines Betriebes. Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass Unternehmen mit einem guten Sanierungkonzept ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben und anschließend wieder (erfolgreich) durchgestartet sind.

Bei einer Betriebsaufgabe dagegen verschwindet das Unternehmen vom Markt und das noch bestehende Betriebsvermögen geht ins Privatvermögen der Eigentümer über. Eine Betriebsaufgabe ist stets ein freiwilliger Schritt, die Insolvenz dagegen muss eingeleitet werden, sobald es sich zeigt, dass ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Was sollte bei einer Betriebsaufgabe beachtet werden?

Eine Geschäftsschließung sollte unbedingt sorgfältig geplant erfolgen. Vorgegebene Zeithorizonte müssen beachtet werden, denn bei einer Betriebsaufgabe sind u. a. die Kündigungsfristen der Mitarbeiter einzuhalten und neue Aufträge sollten nur noch dann angenommen werden, wenn sie innerhalb der noch aktiven Zeit des Unternehmens abgearbeitet werden können. Alle langfristig vereinbarten Verträge, wie Mietverträge, Leasingverträge, Versicherungsverträge oder Telefonverträge müssen ebenfalls rechtzeitig gekündigt werden.

Je nach Rechtsform gibt es unterschiedliche Pflichten und Abläufe, die zu beachten sind. So sind beispielsweise bei der Aufgabe einer Kapitalgesellschaft formale Schritte einzuhalten, die unbedingt einen Notar erfordern. Aber auch bei der Betriebsaufgabe von Einzelunternehmungen sollte man fachlichen Rat hinzu ziehen. Insbesondere sind die steuerlichen Folgen (s. u.)  zu bedenken.

Sorgfältige und vor allem rechtzeitige Planung ist also essentiell. Unterstüzen können wir Unternehmensberater*innen. Ebenso können die Betriebsberater der zuständigen Kammern und Fachverbände helfen.

Finanzielle Folgen einer Betriebsaufgabe

Die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe sind individuell verschieden. Einer der Hauptaspekte ist, dass bei einer Betriebsaufgabe das betriebliche Vermögen – sofern es nicht an Dritte übergeben wird – in das Privatvermögen der Eigentümer übergeht.  Hier müssen auch die stillen Reserven, also die Differenz zwischen Buchwerten und Zeitwerten, versteuert werden.

Ein weiterer, ganz wichtiger Aspekt ist die Frage der Altersvorsorge. Wenn der eigene Betrieb nicht verkauft, sondern einfach aufgegeben wird, dann gibt es selbstverständlich auch keinen Verkaufserlös für die Altersabsicherung. Damit rechnen jedoch viele Unternehmer. Zudem sind die Zahlungen für eine private Altersvorge in Gefahr, wenn keine Einkünfte mehr aus dem Betrieb fließen werden.

Auch können laufende Verträge nach Betriebsschließung nicht mehr bedient werden. Wie bereits oben erwähnt, sollte darum ein erster Fokus auf die rechtzeitige Kündigung aller bestehenden Verträge gerichtet werden, insbesondere auf jener mit langer Laufzeit. Hierzu zählen insbesondere Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge, Wartungsverträge, Liefer- und Leistungsverträge sowie Versicherungs- und Darlehensverträge. Die jeweiligen Kündigungsfristen sind in den Vertragsunterlagen zu finden. Ebenso sind alle betrieblich bedingten Versicherungsverträge, die nach der Gewerbeabmeldung nicht mehr benötigt werden, offiziell zu kündigen.

Im Falle einer Betriebsaufgabe gibt es zuweilen ein außerordentliches Kündigungsrecht ergeben, das genutzt werden sollte. Selbstverständlich erfordern auch Arbeitsverträge die Einhaltung von Kündigungsfristen. Da sich hier oft individuelle Unterschiede ergeben, ist oftmals die Beratung durch arbeitsrechtliche Experten sinnvoll.

Abmeldungen, Löschungen und Änderungen

Im Rahmen einer Geschäftsaufgabe ergeben sich darüber hinaus eine Vielzahl von Aufgaben, die es erledigen gilt. Hier eine kleine Checkliste:

  • Ist der Betrieb im Handelsregister eingetragen, ist dessen Löschung zu beantragen.
  • Liegt eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer vor, ist diese zu kündigen.
  • Bei Innungsmitgliedern: Der Betrieb ist bei der Innung abzumelden.
  • Für Handwerksbetriebe: Die Löschung des Betriebsinhabers in der Handwerksrolle ist zu beantragen. Die Handwerkskarte kann entwertet zurückgesendet werden.
  • Betrieb beim Gewerbeamt abmelden (das ist i. d. R. kostenlos und kann meist online erledigt werden).
  • Betrieb bei der Betriebsnummernstelle der Agentur für Arbeit abmelden.
  • Strom, Gas, Wasser und Müll abmelden; Versorgungsunternehmen kündigen.
  • Den Telefonanschluss kündigen und Einträge im Telefonbuch, in den Gelben Seiten, auf der Homepage und im Internet löschen.
  • Digitale Präsenzen im Internet löschen.
  • Einen Nachsendeauftrag bei der Post aufgeben.
  • Die Betriebsfahrzeuge ab- bzw. ummelden oder verkaufen.
  • Das Geschäftskonto und eventuell auch die Bankverbindung löschen.
  • Betriebliche Daueraufträge und Lastschriften kündigen.
  • Den Steuerberater  informieren und eventuell dessen Mandat kündigen.
  • Kunden und Lieferanten informieren.
  • Aufbewahrungsfristen beachten, denn Bücher und Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse sind zehn Jahre, andere steuerlich bedeutsame Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren.

 

Neu für Berliner Unternehmen: Der InvestitionsBONUS

Der neue Berliner InvestitionsBONUS

Die neuen Berliner Investitions- und Förderprogramme sollen den Branchen, die besonders von den Folgen der Pandemie betroffen waren und sind,  den Neustart ermöglichen. Eine Übersicht und Kurzbeschreibung aller Bestandteile des Neustartprogramms finden Sie unter https://www.ihk-berlin.org/ihk/SenWEB-Programm-Neustart-Wirtschaft.pdf

Eines der wichtigsten Programme ist dabei der neue Berliner InvestitionsBONUS für kleine und mittlere Unternehmen, die besonders unter der Pandemie zu leiden hatten. Im Folgenden möchte ich Ihnen dieses Programm nun vorstellen.

Der Berliner InvestitionsBONUS ist ein vom Land Berlin initiiertes Förderprogramm, das kleinen und mittleren Unternehmen sowie hauptberuflich Soloselbstständigen und freiberuflich Tätigen mit Firmensitz in Berlin einen Investitionszuschuss ermöglicht.
Das Programm ist grundsätzlich branchenoffen, richtet sich aber vorwiegend an die von der Pandemie besonders geschwächten Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie, die Tourismuswirtschaft sowie Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen.

Was wird gefördert?

  • Materielle Wirtschaftsgüter (u. a. Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Mobile Wirtschaftsgüter, die innerhalb Berlins eingesetzt werden
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter (u. a. Software-Lizenzen, Patente, Betriebslizenzen, patentierte & nicht patentierte technische Kenntnisse)
  • Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter
  • Übernahme einer geschlossenen oder von der Schließung bedrohten Betriebsstätte: Förderfähige Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises

Was wird NICHT gefördert?

  • interne und betriebliche Personal- und Verwaltungsausgaben sowie Barzahlungen,
  • Wirtschaftsgüter, die von verflochtenen Unternehmen erworben werden,
  • bereits durch andere Förderprogramme der EU geförderte Leistungen und Maßnahmen,
  • Investitionen für die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung,
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für PKW, LKW und Transportfahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen werden,
  • die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter (Ausnahme bei Unternehmen in der Gründungsphase und bei Betriebsübernahmen),
    Aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Kosten für die Herstellung bzw. den Erwerb von unbeweglichen Wirtschaftsgütern wie Grundstücke, Immobilien und bauliche Maßnahmen
  • sowie mobile Wirtschaftsgüter, die außerhalb Berlins eingesetzt werden (z. B. Smartphones).

Wie hoch ist die Förderung?

Die Grundförderung gewährt Zuschüsse von maximal 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten des beantragten Projektes. Die konkrete Förderhöhe bemisst sich nach dem gewählten Beihilferegime – dem rechtlichen Rahmen, aus dem die Fördermittel kommen.
Ausschlaggebend ist dabei, wie viele Mittel Sie bereits aus dem jeweiligen Förderregime erhalten haben. Eine Übersicht dazu finden Sie nachstehend. Die Maximalsummen sind 2.3 Mio € bzw. 200.000 €.

Quelle IBB

Quelle: https://www.ibb-business-team.de/berliner-investitionsbonus/

Außerdem möglich: Nachhaltigkeitsbonus

Für besonders nachhaltige Investitionen kann eine erhöhte Förderung von fünf Prozentpunkten gezahlt werden. Bereits bei dei Antragstellung muss hierfür nachgewiesen werden, inwiefern das Investitionsvorhaben die Nachhaltigkeitskriterin erfüllt. Dabei müssen mindestens drei der nachfolgend aufgeführten Fragen zur Nachhaltigkeit der geplanten Investition positiv beantwortet werden:

  • Wird die Energie- oder Ressourceneffizienz durch das Vorhaben gesteigert?
  • Wird sich im Rahmen des Vorhabens dem Klimawandel angepasst?
  • Leistet das Vorhaben Beiträge zum Klimaschutz?
  • Wird im Rahmen des Vorhabens der Plastikverbrauch reduziert?
  • Kommen im Rahmen des Vorhabens weniger Chemikalien oder Schadstoffe zum Einsatz?
  • Werden im Rahmen des Vorhabens Recyclingaspekte berücksichtigt?
  • Fördert das Vorhaben Artenvielfalt und natürliche Lebensräume?
  • Führt das Vorhaben zu schonendem Umgang mit Grund und Boden?
  • Schützt das Vorhaben gesunde Ökosysteme?
  • Werden im Rahmen des Vorhabens regionale Rohstoffe/Produkte bezogen?
  • Stärkt das Projekt den Fairen Handel?
  • Trägt das Vorhaben zur Reduzierung von Unfällen und/oder zur Barrierefreiheit bei?
  • Trägt das Vorhaben zur Lärmreduzierung bei?

Wie läuft die Antragsstellung?

Die Beantragung eines Investitionszuschusses erfolgt elektronisch über das Antrags- und Verwaltungssystem der IBB Business Team GmbH. Link: https://ibb-bt-berliner-investitionsbonus.antragsverwaltung.de/login.php

Wie erfolgt die Auszahlung des Berliner InvestitionsBONUS?

Die Zuwendungen des Berliner InvestitionsBONUS erfolgen nach dem Ausgabenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass Sie die Investition zunächst vollständig selbst bezahlen und die getätigte Zahlung mittels Rechnung und Zahlungsbeleg nachweisen. Die anteiligen Fördersummen werden nach Prüfung durch die IBB auf das jeweilige Firmenkonto ausgezahlt.

Die wichtigsten Auszahlungsvoraussetzungen

Es müssen förderfähige Investitionen in Höhe von mindestens 10.000 EUR (netto) getätigt worden sein, und die förderfähigen Ausgaben müssen innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums anfallen. Ab einem Auftragswert von 1.000 EUR netto besteht zudem  eine Verpflichtung, mindestens drei vergleichbare Angebote bzw. Preisvergleiche einzuholen. Ist das wirtschaftlichste Angebot nicht das preisgünstigste, so ist dies anhand der berücksichtigten qualitativen Aspekte zu begründen.

Sämtliche Rechnungen müssen bis spätestens vier Wochen nach Ende des Bewilligungszeitraums beglichen worden sein, außerdem ist beim Zahlungsabruf der IBB Business Team GmbH die im Antrag angegebene geschlossene Finanzierung nachzuweisen. Überdies ist der letzte Zahlungsabruf spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Barzahlungsquittungen nicht anerkannt werden, und Einzelrechnungen, die eine Mindestrechnungsbetrag von 500 EUR (netto) unterschreiten, werden ebenfalls grundsätzlich nicht anerkannt.

Bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages werden nur die gezahlten Beträge netto und nach Abzug von Skonti, Boni u. ä. berücksichtigt.

Teilabrufe sind bedingt möglich

Im Bedarfsfall können zwischenzeitliche Teilabrufe stattfinden, wobei für den ersten Teilabruf gilt, dass mind. 50 % der geplanten Investitionssumme sowie mind. 10.000 EUR (netto) abgerechnet werden müssen. Für einen eventuellen zweiten Zahlungsabruf müssen weitere 25 % des Gesamtvorhabens durchgeführt worden sein. Spätestens mit dem 3. Zahlungsabruf ist der Verwendungsnachweis einzureichen und das Vorhaben zu beenden.

Meine Kritik:

Das Programm ist sehr komplex und die Förderung – je nach Standort des Unternehmens – zwischen 5 und 30 Prozent (plus evtl. 5 Prozent Nachhaltigkeitsbonus) nicht wirklich hoch genug, um Unternehmen, die durch die Corona-Krise bzw. die Corona-Maßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, wieder wirtschaftlich erfolgreich zu machen, zumal es sich die Unternehmen erst einmal finanziell in Vorleistung gehen müssen, was bedeutet, dass sie, da vielfach die Rücklagen aufgebraucht sind, die Investionen wohl vielfach über ein Darlehen finanzieren müssen. Um einen bestehenden, vor der Krise erfolgreichen Betrieb wieder auf die Beine zu bringen, sind m. E. vor allem Marketingmaßnahmen notwendig, diese werden aber nicht finanziert.

Viele betroffene Unternehmen werden dem kleinen Mittelstand zugeordnet, und ob diesen wirklich durch die geförderten Investitionen geholfen werden kann, bleibt abzuwarten.

Interessant ist das Programm dagegen für Investoren, die geschlossene oder von Schließung bedrohte Betriebe übernehmen wollen und über entsprechende Finanzmittel verfügen.

Lobenswert ist der Nachhaltigkeitsbonus i. H. v. 5 % zusätzlich für klima- und umweltschonende Investitionen. Auch wenn hier mindestens drei Kriterien erfüllt sein müssen, so sollte dies meiner Ansicht nach doch machbar sein, da einige Kriterien ineinander greifen bzw. aufeinander aufbauen.

Neustarthilfe Plus erweitert und verlängert

Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember

In unserem Newsblog berichteten wir bereits über die Neustarthilfen für Soloselbstständige und Kleinunternehmen. Das Bundesprogramm  „Neustarthilfe Plus“ wurde nun erweitert und die Antragsfrist verlängert.

Die wirtschaftlichen Hilfen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie wird nun auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 ausgedehnt. Der finanzielle Zuschuss aus Bundesmitteln beträgt maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.

Anträge auf Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021 können Sie bis 31. Dezember 2021 stellen.

Wer kann die Förderung beantragen?

  • Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, die persönlich und unbeschränkt haften.
  • Personengesellschaften können z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) sein.
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
    Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften),
  • Genossenschaften,
  • befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.

Um die Neustarthilfe Plus beantragen zu können, müssen Sie bereits vor dem 01.11.2021 entsprechend selbständig tätig  gewesen und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. Sie müssen diese Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen. Und Sie dürfen höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen.

Sonderregelungen gelten bei geringen Einkünften im Jahr 2019, welche durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurden, wie z. B.  Krankheit oder Elternzeit. Und sie gelten auch für Fälle, in denen die Geschäftstätigkeit zwar vor dem 1. November 2020 offiziell angemeldet, aber erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen wurde.

Weitere Einzelheiten und exemplarische Fälle finden Sie ->hier…

Auf der Website des BMWI finden Sie auch eine Übersicht über die Rückzahlungsmodalitäten und den Link zur Antragsstellung.

Aktuelle Fristen

Für die Beantragung der Neustarthilfe (Januar bis Juli 2021) endet die Frist am 31.Oktober 2021.

Die Neustarthilfe Plus sowohl für das dritte als auch für das vierte Quartal kann bis 31.Dezember 2021 beantragt werden.

Nach meiner Kenntnis können alle drei Hilfen – Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus Juli – September und Neustarthilfe Plus September bis Dezember – parallel beantragt werden.

 

Inkassorechtsreform

Neues Inkassorecht ist zum 01.10.2021 in Kraft getreten

Das Problem mit den offenen Rechnungen

Es gibt viele Gründe, warum Menschen ihre Rechnungen nicht bezahlen. Manchmal ist es schlichtweg Vergesslichkeit – oft als Folge von Prokrastination. Dieses Problem können Gläubiger meist mit einer freundlichen Erinnerung lösen. Zuweilen liegt es jedoch auch daran, dass Schuldner einen finanziellen Engpass haben.  Vielleicht sind sie knapp bei Kasse, weil ihre Kunden sie auf Geld warten lassen oder die Auftragslage schlecht ist. Es gibt natürlich auch Schuldner, die regelrecht darauf spekulieren, dass eine Forderung vergessen bzw. nicht rechtzeitig eingetrieben wird.

Offene Forderungen verjähren bekanntlich innerhalb von drei Jahren jeweils zum 31.12. e. J. Am 31.12.2021 24:00 Uhr wäre also eine Forderung aus dem Mai 2018 verjährt, wenn nichts unternommen wurde, was die Verjährung aufhebt, wie z. B. ein Mahnbescheid. Insofern sollten Gläubiger regelmäßig ihre Außenstände prüfen und ggf. ein rechtzeitiges Mahnverfahren einleiten. Mehr dazu finden Sie u. a. auf der Website der IHK Darmstadt.

Weitere Tipps zum Forderungsmanagement finden Sie auch auf unserer Website:

Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Inkassowesen neu geordnet

Dem gerichtlichen Mahnverfahren wird oft ein vorgerichtliches Inkassoverfahren. Die Gebühren, die die etwa 2.000 in Deutschland tätigen Inkassodienstleister sowie die Rechtsanwälte für ihre Dienste berechnen, sind immer wieder Anlass für Aufregung. Verbraucherschützer empfinden die Inkassokosten insbesondere bei sehr kleinen Gegenstandswerten im Verhältnis zum Aufwand und zu der zugrunde liegenden Forderung als zu hoch.

Zum 01.10.2021 sind neue Regelungen zum Inkasso in Kraft getreten, die säumige Zahler in einigen Punkten entlasten, zugleich aber auch grundlegende Veränderungen in der Inkassobranche auslösen werden.

Grundsätzlich sind für die Inkassogebühren gesetzliche Höchstgrenzen vorgeschrieben und in sogenannte Gebührensätze eingeteilt. So kann eine Gebühr sowohl einmalig, mehrfach oder auch anteilig anfallen. Daraus ergeben sich Gebührensätze wie etwa 1,0 oder 0,3.

Bei einer nicht bestrittenen Forderungen gilt künftig ein Gebührensatz von 0,9. Zahlt der Schuldner auf eine erste Aufforderung, schrumpft der Satz auf 0,5. Konkret sind das bei Forderungen bis 500 Euro bei rascher Zahlung lediglich 24,50 Euro fällig. Bei einer neu eingeführten Wertstufe für Kleinforderungen bis 50 Euro gilt zudem eine 1,0-Geschäftsgebühr von 30 Euro (statt 49 Euro). Da die Regelgebühr jedoch auf 0,9 abgesenkt wird, sind nur 27 Euro und bei Sofortzahlung lediglich 15 Euro fällig.

Manchmal beauftragen Gläubiger sowohl ein Inkassounternehmen als auch einen Rechtsanwalt. Beide setzen dann in der Regel auch ihre Kosten mit auf die Gesamtrechnung des Schuldners. Letzterer soll künftig vor einer solchen doppelten Abrechnung bewahrt werden. Gebührentechnisch macht es nun keinerlei Unterschied, ob ein Anwalt oder ein Inkassodienstleister beauftragt wird. Der Schuldner trägt nur einmal Kosten bei Doppelauftrag an Inkassodienstleister und Anwalt. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten werden in der Höhe verlangt, als wenn nur der Anwalt tätig geworden wäre.

Das gilt nur in einem Ausnahmefall nicht: Der Schuldner bestreitet die Forderung nach Beauftragung des Inkassodienstleisters, was dann Anlass für die nachfolgende Anwaltsbeauftragung ist (§ 13c RDG-E). Hier fallen weiter beide Kosten an.

Neue Hinweispflichten bei Zahlungsvereinbarungen

Vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung soll künftig auf die damit verbundenen Kosten, insbesondere die zusätzlich entstehende Einigungsgebühr hingewiesen werden (§ 13a Abs. 3 RDG-E, § 43d Abs. 3 BRAO-E).

Meist wird eine Zahlungsvereinbarung mit einem Schuldanerkenntnis kombiniert, das neben der Hauptforderung auch alle Nebenforderungen und Zinsen erfasst. Hier will der Gesetzgeber, dass die Schuldner darüber aufgeklärt werden, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden und welche typischen Einreden/Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können (z.B. Nichtbestehen, Erfüllung, Verjährung (§ 13a Abs. 4 RDG-E, § 43d Abs.3 BRAO-E).

Information an potentielle Opfer von Identitätsdiebstählen

Muss die aktuelle Adresse des Schuldners vom Anwalt/Inkassounternehmen erst ermittelt werden, birgt dies, so zeigt es die Praxis, ein Verwechslungsrisko. Deshalb soll in diesen Fällen eine Aufklärung im ersten Aufforderungsschreiben erfolgen:

  • zum einen darüber, dass eine Adressermittlung vorausgegangen ist,
  • zum anderen, welche Möglichkeiten bestehen, falls der Schuldner tatsächlich Opfer einer Verwechslung geworden ist (§ 13e Abs. 1 Nr. 7 RDG-E, § 43d Abs. 1 Nr. 7 BRAO-E).

Wer kann als Inkassodienstleister tätig werden?

In einem meiner frühren Blogs wurde an mich mehrfach die Frage gerichtet, wer als Inkassodienstleister tätig werden könne. Inkassodienstleister, die keine Rechtsanwälte sind, müssen sich nach Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung registrieren lassen (§ 10 RDG-E). Das war schon früher so. Wann aber eine Eignung/Zuverlässigkeit i.d.R. zu versagen ist, ging aus dem Gesetz bislang nicht vor. Mit der Novellierung soll dies nachgeholt werden (§ 12 RDG-E).

Mit der Gesetzesänderung endet aber auch die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern gegenüber Anwälten. Bis Mitte 2008 durften Inkassodienstleister nur außergerichtlich tätig werden. Das änderte sich zum 1. Juli 2008 – mit der Einschränkung, dass sie für ihre Dienste im gerichtlichen Mahnverfahren nur pauschal 25 Euro abrechnen, Rechtsanwälte dagegen eine 1,5-Gebühr plus eine Post- und Kommunikationspauschale beanspruchen konnten. Die vorgerichtlichen Gebühren wurden bereits 2013 angeglichen. Nun folgt die Angleichung auch im gerichtlichen Mahnverfahren.

 

Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus

Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – Antragsfrist beachten

Mit der Neustarthilfe und der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige und Kleinunternehmen aller Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 (Neustarthilfe) bzw. Juli bis September 2021 Corona bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen mussten, aber aufgrund geringe betrieblicher Fixkosten für die Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommen.

Höhe der Hilfen

Die Höhe der Hilfen richtet sich nach den Umsätzen des Vergleichszeitraums. Der ist bezogen auf das Jahr 2019. In Ausnahmefällen kann das Jahr 2020 als Vergleich genommen werden. Ausnahmefälle wären z. B. Elternzeit im Jahr 2019 oder längere Erkrankung. Der Maximalbetrag für die Neustarthilfe liegt bei 7.500 €. Der für  die Neustarthilfe Plus bei 4.500 €. Beide Hilfen können parallel beantragt und gewährt werden.  Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger der Neustarthilfen dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe) bzw. bis spätesens 31. März 2022 (Neustarthilfe Plus) eine Endabrechnung zu erstellen. Diese erfolgt digital über direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. Andere Wege, zum Beispiel Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich.

[Das Endabrechnungssystem stand beim Verfassen dieses Artikels noch nicht zur Verfügung, soll aber rechtzeitig vor Fristende eingerichtet werden.]

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind. Auch juristische Personen, wie kleine Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften können Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Umsätze – würden sie von einer natürlichen Person erzielt – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, damit Sie die Neustarthilfe beantragen können, müssen Sie:

  • selbständig tätig sein, also entweder freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben, (ggf. inklusive) ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft,
  • ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
  • die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben,
  • schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.

Antragsstellung

Berechtigte stellen die Anträge direkt über das Elster-Portal. Dazu benötigt man nur einen Elster-Zugang als Unternehmen/Organisation mit entsprechendem Schlüsselzertifikat. Wer bislang seine Steuermeldungen selbstständig über Elster gemacht hat, verfügt über diesen sowieso.

Seit dem 17. Juni 2021 (Neustarthilfe) bzw. dem 17. September 2021 (Neustarthilfe Plus) können Sie im digitalen Antragssystem auch Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen stellen sowie Ihre Kontoverbindung korrigieren.

Weitere Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Forderungsmanagement ist für alle Unternehmen und Selbstständigen essentiell wichtig

Es gibt wohl kein Unternehmen und keinen Freelancer, der nicht schon einmal Bekanntschaft mit dem Zahlungsverzug gemacht hat. Manchmal sind es einfach umständliche Abläufe oder innerbetriebliche Probleme beim Zahlungspflichtigen, die für verspätete oder ausgefallene Zahlungen sorgen. Außerdem scheinen einige Kunden scheinen nicht zu realisieren, dass sie erbrachte Leistungen zeitnah bezahlen müssen. Und dass wiederholter Zahlungsverzug die Existenz gerade von Selbstständigen und Kleinunternehmen gefährden kann.

Wie Sie sich gegen Zahlungsverzug wehren können, haben wir ein paar Tipps für Sie zusammengestellt.

1. Prävention: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Gute Vorbereitung wichtig, um Zahlungsverzug zu vermeiden. Klären Sie im Vorfeld mit Ihren Kunden ab, wann welcher Betrag zu zahlen ist. Achten Sie darauf, ein konkretes Fälligkeitsdatum zu nennen und nicht nur „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ ö. ä. Fristen in Ihre Rechnung schreiben.

Und klären Sie auf, welches die rechtlichen Folgen im Falle einer Nichtzahlung sind. Beispielsweise mit einem Satz wie: Bitte beachten Sie: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit / Zugang der Rechnung tritt gemäß 286 III BGB auch ohne weitere Mahnung der Verzug ein.

Gibt es Hinweise darauf, dass Ihr Kunde nur eingeschränk solvent ist? Dann verlangen Sie eine Anzahlung i. H. v. 5-10 Prozent der Vertragssumme. Erst wenn Sie die Anzahlung erhalten haben, beginnen Sie Ihre Arbeit. Weitere Zahlungen erfolgen dann schrittweise. So erreichen Sie, dass Sie nicht mehr völlig umsonst Leistungen erbringen.

Wirtschaftsauskunftsdateien erteilen Ihnen detaillierte Informationen über Rechtsform, Bankverbindung, Gesellschafter und Zahlungsverhalten. Gute Adressen sind Creditreform und Bürgel. Über Privatpersonen informiert Sie zusätzlich die Schufa, wenn Sie dort Mitglied sind.

Bitten Sie Ihren potentiellen Geschäftspartner um Angabe von Referenzen. Diese Referenzen sind Unternehmen, für die Ihr möglicher Auftraggeber bereits tätig war. Sind diese Kunden zufrieden mit ihm, werden sie Ihnen positive Auskünfte erteilen. Auch das Internet ist behilflich. Geben Sie den Namen des Unternehmens in eine Suchmaschine ein und prüfen Sie die dort aufgelisteten interessanten Ergebnisse. Vergleichsportale oder soziale Medien wie Facebook und Twitter können eine nützliche Informationsquelle sein.

Bei längerfristigen Projekten ist es auf jeden Fall ratsam, mit dem Kunden Zwischenzahlungen zu vereinbaren, die Auftragnehmer leisten müssen, sobald bestimmte, vorab vereinbarte Ziele erreicht bzw. Arbeiten erledigt sind.  Sollte der Kunde dann nicht zahlen, wird das Projekt erst einmal auf Eis gelegt, bis er seine Pflicht erfüllt hat. Die Zahlungsziele müssen im Vertrag festgehalten werden.

Und noch ein Tipp: Sehen Sie sich die Vertragsbedingungen genau an. Manchmal gibt es Klauseln, die dafür sorgen, dass Freelancer erst bezahlt werden, wenn seine Arbeit – beispielsweise Bilder oder Texte –  veröffentlicht sind. Bestehen Sie auf Zahlung nach Ab- bzw. Annahme der Leistung(en). Diese Abnahmen lassen Sie sich schriftlich vom Kunden quittieren.

2. Bis zu einer Woche nach Fälligkeit: Freundlicher Hinweis

Es ist soweit, Ihr Kunde zahlt (noch) nicht. Aber keine Panik, ein paar Tage können schon mal vorkommen. Insbesondere wenn Urlaubszeiten anstehen oder mehrere Feiertage. Damit Sie aber nicht in Vergessenheit geraten und Ihre Rechnung unter Papierbergen auf dem Schreibtisch beim Kunden verschwindet, sollte man sich kurz und freundlich in Erinnerung rufen. Eine kleine E-Mail genügt, in der man nett nachfragt, ob die Rechnung angekommen ist und ob alles in Ordnung ist oder es irgendwelche Probleme gibt.

3. Zehn bis 14 Tage nach Fälligkeit: Anruf genügt (oft)

Sie haben die Rechnung geschickt, per Mail höflich nachgefragt, aber auf dem Konto ist noch nichts angekommen. Rufen Sie jetzt Ihren Kunden an und erklären Sie ihm am Telefon, dass Sie noch immer auf das Geld für ihre Arbeit warten. Den Kunden persönlich anzusprechen und ihn so in eine unangenehme Lage zu bringen, hilft oft mehr als eine E-Mail.

Bei größeren Unternehmen / Organisationen sind die Bezahlprozesse oft schwerfällig. Wenden Sie sich also primär an die Abteilung, die für die Überweisung zuständig ist. Wenn man Ihnen dort nicht hilft / helfen kann, wenden Sie sich nach zwei bis vier Wochen direkt an die Geschäftsleitung. Diese weiß wahrscheinlich gar nichts davon und kann dafür sorgen, dass die Sache schnell aus der Welt geschafft wird.

6. Nach über einem Monat: Suchen Sie sich einen Rechtsbeistand

Wenn alle Bemühungen bislang nichts gebracht haben, können Sie Ihrem Kunden noch eine allerletzte Chance geben, indem Sie ihn mit einer letzten Mahnung in Verzug setzen und weitere rechtliche Schritte prophezeihen. Verstreicht auch die letzte Frist, wenden Sie sich an einen Anwalt wenden oder übergeben Ihre Forderung einem seriösen und zuverlässigen Inkasso-Dienstleister. Haben Sie schließlich einen rechtlichen Titel, müssen Sie noch dafür sorgen, dass dieser –  in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher – vollstreckt wird.

Was Sie sonst noch tun können?

Nutzen Sie die neuen Factoring-Angebote! Neue FinTechs, wie Rechnung.de oder Fundflow kaufen Ihre Rechnungen gegen einen Abschlag an. Beim „echten Factoring“ zahlen Sie etwas zwar mehr, bleiben aber von Rückbelastungen verschont. So sparen Sie sich Ärger und sichern sich Liquidität.

FinTechs unterstützen Selbstständige und KMU

Ergebnisse eines Meetings mit verschiedenen FinTechs in Berlin

Fast die Hälfte aller der kleinen und mittleren Unternehmen klagt über einen erschwerten Zugang zu Bankkrediten. Für Gründer*innen und Startups ist der Zugang zu Investitionskrediten trotz diverser staatlicher Fördermaßnahmen immer noch nicht leicht. Ohne kompetente Beratung und fachliche Begleitung schafft es kaum jemand, die richtige Finanzierung zu optimalen Konditionen zu bekommen. Als besonders problematisch erweist sich in der Praxis zudem der Zugang zu Betriebsmittel– und Rahmenkrediten. Und nicht selten ist es – vorübergehende – Liquiditätsengpässe, welche ein Unternehmen ernsthaft in seiner Existenz gefährden.

Neue digitale Angebote helfen Unternehmen bei der Finanzierung

Am 23.05.2019 hatte ich Gelegenheit im Rahmen eines Meetings in der renommierten Kanzlei Luther nicht nur Vertreter der Firma iwoca wiederzusehen. Ich konnte mich auch neu über die Angebote der creditshelf AG , das Factoring-Portal Rechnung.de und die VAI Trade GmbH informieren und zu den jeweiligen Firmenrepräsentanten persönliche Kontakte aufbauen.

Komplexes Gesamtangebot durch Diversifizierung

Die neuen FinTechs lösen die klassischen Universalbanken ab, ohne Banken an sich überflüssig zu machen. Aber die Komplexität der  Finanzierungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten durch die Digitalisierung, lassen sich kaum durch ein einziges Institut darstellen. FinTechs mit ihrer klaren Positionierung und spezifischen Angeboten sind besser und effizienter. Das macht sie schneller und kundenfreundlicher.

Hier nun die FinTechs, die ich beim o. g. Meeting traf und deren Angebot ich für unsere Klienten sehr wertvoll finde:

  • Die creditshelf AG vermittelt über ihre Plattform Unternehmenskredite mit einem Volumen von 100.000 EUR bis 5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu 60 Monaten. Zielkunden sind deutsche KMU ab 2,5 Mio EUR bilanziertem Jahresumsatz. Die Kredite werden von akkreditierten professionellen Investoren über eine geschlossene Auktion vergeben und durch eine voll lizensierte Partnerbank ausbezahlt.
    Unternehmen bezahlen eine Servicegebühr nur bei erfolgreichem Abschluss und Auszahlung des Kredits. Die Tilgung erfolgt wahlweise entweder am Ende der vereinbarten Laufzeit oder monatlich annuitätisch.
    B
    esonders geeignte ist das Angebot für die Finanzierung von Betriebsmitteln, saisonalen Kapitalbedarf,  Wachstum, Nutzung von Skonti, Ausrüstungsfinanzierung, M&A / Nachfolge, Projektfinanzierung, Lageraufbau, Digitalisierungsanforderungen.
  • Rechnung.de wendet sich an kleine Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige. Über das Portal können Rechnungen – unabhängig von der Betragshöhe! –  zur Vorfinanzierung eingereicht werden. Man wirbt mit einem Rundum-Service von der (kostenfreien) Online-Rechnungserstellung bis hin zum Mahnverfahren. Auch „echtes Factoring“, d. h. Rechnungsankauf mit Ausfallschutz an. Das Angebot scheint mir so auf den ersten Blick noch attraktiver als das des Konkurrenten Fundflow, das ich bereits auf dem Blog vorgestellt habe.
    Besonders interessant ist dieses Angebot für Dienstleister im B2B-Geschäft. Gerade wer für Behörden oder andere größere Organisationen mit schwerfälligen Prozessen arbeitet, kennt die Probleme des langen Wartens auf Bezahlung fälliger Rechnungen.
  • iwoca bietet Selbstständigen und Kleinunternehmen revolvierende Kreditlinien / Rahmenkredite bis 100.000 EUR an. Das Unternehmen ist in Großbritannien, Polen und Deutschland am Markt und wirbt mit schnellster Bearbeitung. Beim Meeting wurde ein Fall erwähnt, bei dem es von der Anfrage bis zur Valutierung nur 3 Minuten 27 Sekunden vergangen sind. Das funktioner allerdings nicht in Deutschland. Denn hierzulande braucht es wegen verschiedener Regulative eben i. d. R. 24 Stunden von Beantragung bis Auszahlung.
  • Das FinTech VAI Trade bietet für kleine und mittelständische Unternehmen die Finanzierungen von Wareneinkäufen bis 50.000 EUR weltweit an und wirbt – ebenso wie die anderen FinTechs mit sehr kurzen Bearbeitungsfristen. Banken haben sich aus dem Geschäft der Vorfinanzierung von (internationalen) Wareneinkäufen für KMU weitgehend zurückgezogen.

 

Startup- und Mittelstandsfinanzierung

 

Sie wissen nicht genau, welches die beste Finanzierung für Ihr Unternehmen ist?
Wir beraten Sie gerne – Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf!

„MikroCrowd“ – ein Angebot der Investitionsbank Berlin für Gründungen und KMU

MikroCrowd – Kombination von Mikrokredit und Crowdfunding

Ein besonderes Angebot für Gründer*innen und Unternehmer*innen in Berlin

Die Investitionsbank Berlin (IBB) bietet seit geraumer Zeit das Finanzierungsinstrument „Mikrokredit aus dem KMU-Fonds“  an. Dabei werden Darlehen bis 25 TEUR bereitgestellt. Die Laufzeiten betragen in der Regel sechs Jahre. Ein Jahr ist tilgungsfrei. Anschließend erfolgt die Tilgung quartalsweise. Bearbeitungsgebühren und Bereitstellungszinsen entfallen. Die Zinsen bewegen sich um 5 Prozent. Die aktuellen Konditionen sind ->hier abrufbar.

Die IBB hat erkannt, dass eine Crowdfunding-Kampagne Aussagekraft über den Markterfolg eines Angebots oder Produkts hat. So ist man im vorigen Jahr eine Kooperation mit der Crowdfunding-Plattform Startnext eingegangen.  Wer sein Fundingziel erreicht, erhält leichteren Zugang zu weiterer Finanzierung. In diesem Fall zum Mikrodarlehen der IBB – MikroCrowd nennt sich das neue Angebot.

Warum Startnext?

Erfahrungen der Vergangenheit lassen erkennen, dass gelungene Crowdfundings durchaus immer den Weg für weitere Finanzierungsmöglichkeiten öffnen.

Die Verbindung zwischen Startnext und IBB liegt nicht nur am Standort Berlin. Startnext ist inzwischen die größte deutsche Crowdfunding-Plattform mit der längsten Erfahrung für Gründer, Erfinder, Kreative und soziale Unternehmen. Und genau diesen Zielgruppen öffnet sich die IBB auch zunehmend.

Außerdem funktioniert Crowdfunding auf Startnext noch immer nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“: Der Starter bekommt das Geld nur ausgezahlt, wenn das Fundingziel erreicht wird – wenn nicht, geht das Geld an die Unterstützer zurück. Von dieser Ursprungsform sind andere Crowdfunding-Anbieter wie z. B. indiegogo.com inzwischen abgewichen. Gegen Aufpreis kann man hier ein sogenannte „Flexifunding“ vereinbaren und bekommt dann auf jeden Fall das eingesammelte Geld, auch wenn die notwendige Zielsumme gar nicht erreicht wird.

Weiterer Vorteil: Startnext zweigt nicht einfach einen Prozentsatz X für sich vom eingesammelten Geld ab. Dieser beträgt bei den meisten Plattformen 10 Prozent. Startnext finanziert sich stattdessen über eine freiwillige Provision: Jeder Teilnehmer bestimmt selbst, ob bzw. mit welchem Betrag er Startnext unterstützt.

IBB und Social Entrepreneurs

Social Entrepreneurship liegt im Trend – gerade in Berlin. Und die Kooperation der IBB mit Startext ist zweifellos ein Meilenstein in der öffentlichen Förderung dieser Unternehmen. Denn viele diese neuen Sozialunternehmen wählen Crowdfunding als einen Weg der Finanzierung.

Bei Startnext haben bereits einige Social Entrepreneurs erfolgreich Fundings durchgeführt. Z. B.  „Original Unverpackt“,  Berlins erster Supermarkt ohne Verpackungen oder „Tandemploy“, ein Angebot für Jobsharing.

Als erste deutsche Förderbank unterstützt die IBB seit Oktober 2018 auch soziale Berliner Unternehmen. Schließlich leisten diese innovative Beiträge zur Gesellschaft, Gesundheit, Bildung, Umwelt oder Nachhaltigkeit. Einschränkungen bestehen allerdings für gemeinnützigen Unternehmen, die für Ihre Leistungserbringung wesentlich auf staatliche Zuschüsse oder Zahlungen von Sozialversicherungsträgern ausgerichtet sind.  Weitere Informationen….

Auch das Programm GründungsBONUS steht inzwischen Social Entrepreneurs zur Verfügung. Hier werden bis zu 50% der Kosten für den Aufbau einer Existenz bezuschusst. Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 50.000 €. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich.

Vorteile von Crowdfunding

Beim Crowdfunding lassen sich Finanzierung, Promotion und Vertrieb verknüpfen. Vorhaben oder Produkte können schnell bekannt gemacht werden. Die Resonanz des Marktes lässt sich so testen. Erste Kunden und Unterstützer lassen sich  gewinnen und binden. Crowdfunder können wertvolles Feedback bekommen und auch letztlich wichtiges (Start-)Kapital einsammeln.

Für Kunden bietet Crowdfunding gute Möglichkeiten, sich direkt mit Unternehmen zu vernetzen und dazu beitragen können, dass neue Ideen Wirklichkeit werden.

Crowdfunding-Seminare von Ilona Orthwein Unternehmensberatung

Factoring für kleine Unternehmen und Selbstständige

Mehr Liquidität durch Factoring

Finanzbegriffe aus der Finanzwelt- Glossar

Rund 44 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen klagen laut einer Ifo-Studie über einen erschwerten Zugang zu Bankkrediten. Für Gründer*innen und Start-up Unternehmen sieht die Sache noch schlechter aus.  Dabei geht es oft gar nicht um die Finanzierung von Investitionen. Im Mittelpunkt stehen oft vorübergehende Liquiditätsengpässe.

Factoring kann da eine gute Lösung sein. Factoring bedeutet, vereinfacht gesagt, der Ankauf von fälligen Rechnungen. Leider war dieses Instrument lange nur für umsatzstarke KMU und Großunternehmen möglich. Dank Internet und FinTech-Booms, gibt es seit einiger Zeit auch Factoring-Angebote für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige. Eines davon ist das Berliner Unternehmen Fundflow. Dieses möchte ich hier einmal näher betrachten:

Fundflow – Factoring für kleine Unternehmen und Selbstständige

Fundflow erlaubt den Ankauf von Rechnungen via Internet. Oft schon am nächsten Tag hat der Auftraggeber dann den Rechnungsbetrag auf seinem Konto. So wird Liquidität generiert. Der Unternehmer muss sich also nicht mehr um das Forderungsmanagement kümmern oder, im Fall verspäteter Zahlungen, um das Mahnen.

Fundflow tritt allerdings nur als Vermittler in Erscheinung. Die eigentlichen Factoring-Leistungen werden von anderer Seite beigesteuert. Die Wirecard Bank AG steht mit ihrer Banklizenz hinter Fundflow. Letztere steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Besonders interessant für alle, die im B2C-Geschäft tätig sind: Fundflow kauft auch Rechnungen an Privatpersonen auf! Allerdings müssen Rechnungsaussteller und Empfänger der Rechnungen, sowie die Rechnungen selbst gewisse Voraussetzungen erfüllen. Grundvoraussetzung ist, dass sowohl Rechnungsaussteller als auch der Empfänger ihren Sitz in Deutschland haben. Außerdem dürfen die einzelnen Rechnungsbeträger maximal 20.000 Euro betragen. Das Zahlungsziel darf höchstens 60 Tage in der Zukunft liegen und die Lieferzeiträume nicht länger als 30 Tage in der Vergangenheit. Auch darf das Rechnungsdatum darf nicht älter als sieben Tage sein.

Die Höhe der Factoring-Gebühr – Fundflow bezeichnet diese als „Abschlag“ – richtet sich nach den in der Branche üblichen Kriterien:Laufzeit,  Bonität/Risikobewertung und Dauer der Zusammenarbeit. Als Mindestgebühr werden 2,5 Prozent der Rechnungssumme erhoben. Ein Pluspunkt ist der Verzicht auf einen Sicherheitseinbehalt. Auch wird kein Abschluss eines Laufzeit- oder Rahmenvertrages verlangt. Das Beauftragungs und Abwicklungsprocedere erfordert nicht mehr als eine entsprechende Internetleitung. Denn nach einer Registrierung besteht direkt die Möglichkeit des Rechnungsuploads. Im Anschluss wird ein Sofortangebot erstellt, aus dem die wesentlichen Konditionen für den Aussteller der Rechnung ersichtlich sind. Sofern die Angebotsdetails passen und den Erwartungen entsprechen, kann beim Einreichen der Rechnung bis 12 Uhr sogar eine Auszahlung am folgenden Werktag erfolgen.

Factoring mit Mahnwesen und Absicherung gegen Ausfälle

Die unkomplizierte Anmeldung und Abwicklung spricht für das Berliner FinTech. Ein weiterer Pluspunkt ist das Mahnwesen, das mitangeboten wird. Damit reduziert sich der Aufwand hinsichtlich des Forderungsmanagements für die Rechnung ausstellenden Unternehmen erheblich. Außerdem gibt es die Möglichkeit, sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern.

Das alles kostet natürlich extra. Wer allerdings einmal erlebt hat, wie nervig es ist, als Kleinunternehmer neben dem üblichen Tagesgeschäft auch hinter noch fälligen Rechnungen herzulaufen, wird solchen Service zu schätzen wissen. Denn gerade große Auftraggeber lassen sich mit dem Begleichen von Rechnungen Zeit. Freelancer und kleine Dienstleister wissen ein Lied davon zu singen. Und kleine Rechnungen werden gerne mal geschoben oder schlichtweg vergessen. Insbesondere im Privatkundenbereich. All das geht zu Lasten der Liquidität.

Rechnungsvorfinanzierungen mittels Factoring plus Absicherung gegen Zahlungsausfälle kann sich für kleine Unternehmen also durch aus lohnen.

Welche Lösungen für ein Unternehmen ab besten geeignet sind, richtet sich dennoch nach der jeweiligen individuellen Situation. Im Beratungsprozess erörtern wir genau das und finden passende Lösungen.

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