Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – Antragsfrist beachten
Mit der Neustarthilfe und der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige und Kleinunternehmen aller Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 (Neustarthilfe) bzw. Juli bis September 2021 Corona bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen mussten, aber aufgrund geringe betrieblicher Fixkosten für die Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommen.
Höhe der Hilfen
Die Höhe der Hilfen richtet sich nach den Umsätzen des Vergleichszeitraums. Der ist bezogen auf das Jahr 2019. In Ausnahmefällen kann das Jahr 2020 als Vergleich genommen werden. Ausnahmefälle wären z. B. Elternzeit im Jahr 2019 oder längere Erkrankung. Der Maximalbetrag für die Neustarthilfe liegt bei 7.500 €. Der für die Neustarthilfe Plus bei 4.500 €. Beide Hilfen können parallel beantragt und gewährt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger der Neustarthilfen dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe) bzw. bis spätesens 31. März 2022 (Neustarthilfe Plus) eine Endabrechnung zu erstellen. Diese erfolgt digital über direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. Andere Wege, zum Beispiel Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich.
[Das Endabrechnungssystem stand beim Verfassen dieses Artikels noch nicht zur Verfügung, soll aber rechtzeitig vor Fristende eingerichtet werden.]
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind. Auch juristische Personen, wie kleine Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften können Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Umsätze – würden sie von einer natürlichen Person erzielt – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, damit Sie die Neustarthilfe beantragen können, müssen Sie:
- selbständig tätig sein, also entweder freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben, (ggf. inklusive) ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft,
- ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
- die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben,
- schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.
Antragsstellung
Berechtigte stellen die Anträge direkt über das Elster-Portal. Dazu benötigt man nur einen Elster-Zugang als Unternehmen/Organisation mit entsprechendem Schlüsselzertifikat. Wer bislang seine Steuermeldungen selbstständig über Elster gemacht hat, verfügt über diesen sowieso.
Seit dem 17. Juni 2021 (Neustarthilfe) bzw. dem 17. September 2021 (Neustarthilfe Plus) können Sie im digitalen Antragssystem auch Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen stellen sowie Ihre Kontoverbindung korrigieren.
Weitere Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
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